Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts

Punkt 48 der 858. Sitzung des Bundesrates am 15. Mai 2009

Der Bundesrat möge für den Fall, dass die Ziffer 37 der Empfehlungsdrucksache 280/1/09 keine Mehrheit erhält, wie folgt beschließen:

Zu Artikel 1 (§ 35 Absatz 1 Satz 3 WHG):

In Artikel 1 ist § 35 Absatz 1 Satz 3 zu streichen.

Begründung

Die Regelung des § 35 Absatz 1 Satz 3 WHG hat keinen über die allgemeinen wasserrechtlichen Anforderungen hinausgehenden Regelungsgehalt. Aus Deregulierungsgesichtspunkten sollte daher auf sie verzichtet werden. Die ökologischen und wasserwirtschaftlichen Anforderungen an Wasserkraftanlagen, insbesondere hinsichtlich der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie, ergeben sich aus den Anforderungen des WHG und Länderregelungen. Aus dem Wasserrecht ergeben sich u.a. Anforderungen an die Mindestwasserführung, die Durchgängigkeit für Organismen und die Gewässerstruktur. Dies wird in Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen weiter konkretisiert. Die allgemeinen Anforderungen des WHG und die Länderregelungen tragen den ökologischen und wasserwirtschaftlichen Anforderungen an Wasserkraftanlagen ausreichend Rechnung