Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege

Punkt 46 der 858. Sitzung des Bundesrates am 15. Mai 2009

Der Bundesrat möge unabhängig von den Ausschussempfehlungen, die zu den in diesem Antrag genannten Vorschriften (§§ 6, 8, 13, 20, 30 und 59 BNatSchG-E) vorliegen Folgendes beschließen:

Der Bundesrat bekräftigt seinen - im Rahmen der Föderalismusreform I gefassten -Beschluss zur Änderung des Grundgesetzes vom 7. Juli 2006 (BR-Drs. 462/06 (PDF) Beschluss). Darin hat der Bundesrat Folgendes festgestellt: "Bei der Gesetzgebungskompetenz für den Naturschutz und die Landschaftspflege (Artikel 74 Absatz 1 Nummer 29 GG) gibt der abweichungsfeste Kern der "allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes" dem Bund die Möglichkeit, in allgemeiner Form bundesweit verbindliche Grundsätze für den Schutz der Natur, insbesondere die Erhaltung der biologischen Vielfalt und zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes festzulegen. Nicht davon erfasst sind beispielsweise die Landschaftsplanung, die konkreten Voraussetzungen und Inhalte für die Ausweisung von Schutzgebieten, die gute fachliche Praxis für die Land- und Forstwirtschaft und die Mitwirkung der Naturschutzverbände".

Eine entsprechende Entschließung hat der Bundestag am 28. Juni 2006 (BT-Drs. 016/2052) gefasst.

Daher gehören die nachfolgenden Regelungen in - § 6 Absatz 1 (Beobachtung von Natur und Landschaft),

Der Bundesrat bittet deshalb die Bundesregierung, die o. g. Vorschriften unabhängig von den hierzu vorliegenden Änderungsvorschlägen entsprechend zu ändern.

Begründung

In den §§ 6, 8, 13, 20, 30 und 59 BNatSchG-E werden jeweils allgemeine Grundsätze bestimmt. Laut Gesetzesbegründung werden diese als abweichungsfeste "allgemeine Grundsätze des Naturschutzes" i. S. v. Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GG interpretiert. Mit den Vereinbarungen und Ergebnissen der Föderalismusreform I ist dies nicht vereinbar (vgl. BR-Drs. 462/06 (PDF) Beschluss, Ziff. 2 und BT-Entschließung zur Grundgesetzänderung BT-Drs. 016/2052 zu Artikel 72 Absatz 3, S. 11). Im Rahmen des weiteren Gesetzgebungsverfahrens ist daher zu beachten, dass die abweichungsfesten "allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes" die materiellen Grundsätze des Naturschutzes bestimmen nicht jedoch einzelne Instrumente festschreiben oder Verfahrensbestimmungen treffen.