Antrag des Freistaates Bayern
Gesetz zur Änderung des Stammzellgesetzes

Punkt 2 der 844. Sitzung des Bundesrates am 23. Mai 2008

Der Bundesrat möge beschließen, die Einberufung des Vermittlungsausschusses gemäß Art. 77 Abs. 2 des Grundgesetzes aus folgendem Grund zu verlangen:

Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a StZG)

Artikel 1 Nr. 2 ist zu streichen.

Begründung

Der Schutz des ungeborenen Lebens gehört zu den Grundsäulen des christlichabendländischen Wertefundaments. Dem Embryo kommt Menschenwürde zu, die der Forschung nicht untergeordnet werden kann.

Der Bundesrat ist der Ansicht, dass mit der Entscheidung des Deutschen Bundestages für eine Verschiebung des Stichtags eine Grenze gefallen ist. Es ist zu befürchten, dass es jetzt immer leichter wird, den Schutz des ungeborenen Lebens noch weiter auszuhöhlen. Mit jeder Aufweichung kann weitergehenden Forderungen immer weniger entgegengesetzt werden. Wegen des christlichen Menschenbilds und der Unantastbarkeit allen menschlichen Lebens darf die Forschung mit embryonalen Stammzelllinien nicht ausgeweitet werden. Die Stichtagsvorgabe von 2002 soll ein Signal setzen gegen Anreize zur Tötung menschlichen embryonalen Lebens zur Gewinnung von Stammzelllinien.

Deshalb sind die Regelungen des Gesetzes (mit Ausnahme der Klarstellung des Geltungsbereichs in Artikel 1 Nr. 1 und der Reichweite der Strafandrohung in Artikel 1 Nr. 3) aufzuheben.