Antrag des Landes Baden-Württemberg
Änderungsverordnung zu bergrechtlichen Vorschriften im Bereich der Küstengewässer und des Festlandsockels

Punkt 58 der 947. Sitzung des Bundesrates am 8. Juli 2016

Der Bundesrat möge der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zustimmen:

Zu Artikel 1 (§ 71 Absatz 2 Nummer 10 OffshoreBergV)

In Artikel 1 ist § 71 Absatz 2 Nummer 10 wie folgt zu fassen:

"10. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 oder § 23 Absatz 3 oder 4 eine Person einsetzt oder mit einer dort genannten Arbeit betraut,"

Begründung:

Soweit § 71 Absatz 2 Nummer 10 OffshoreBergV bislang auf " § 16 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4" verweist, liegt ein Redaktionsversehen vor, zumal die Vorschrift des § 16 OffshoreBergV nur drei Absätze hat.

Im Übrigen wird der Tatbestand so gefasst, dass nicht der Einsatz einer "dort genannten" Person sanktioniert wird. Denn sowohl § 16 Absatz 1 Satz 1 OffshoreBergV als auch § 23 Absatz 3 und Absatz 4 OffshoreBergV benennen die Person, die für bestimmte Arbeiten eingesetzt werden darf.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Dieser Antrag soll die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses Ziffer 8 der Drucksache 274/1/16 ersetzen. Die dortige Formulierung des Bußgeldtatbestandes erfasst unbeabsichtigt den Norminhalt des § 16 Absatz 1 Satz 1 OffshoreBergVO nicht vollständig. Außerdem ist die dort vorgenommene Differenzierung im Bußgeldtatbestand zwischen positiv und negativ formulierten Anforderungen an die einzusetzenden Personen nicht zwingend geboten.