Punkt 58 der 947. Sitzung des Bundesrates am 8. Juli 2016
Der Bundesrat möge der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zustimmen:
Zu Artikel 1 (§ 71 Absatz 2 Nummer 10 OffshoreBergV)
In Artikel 1 ist § 71 Absatz 2 Nummer 10 wie folgt zu fassen:
"10. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 oder § 23 Absatz 3 oder 4 eine Person einsetzt oder mit einer dort genannten Arbeit betraut,"
Begründung:
Soweit § 71 Absatz 2 Nummer 10 OffshoreBergV bislang auf " § 16 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4" verweist, liegt ein Redaktionsversehen vor, zumal die Vorschrift des § 16 OffshoreBergV nur drei Absätze hat.
Im Übrigen wird der Tatbestand so gefasst, dass nicht der Einsatz einer "dort genannten" Person sanktioniert wird. Denn sowohl § 16 Absatz 1 Satz 1 OffshoreBergV als auch § 23 Absatz 3 und Absatz 4 OffshoreBergV benennen die Person, die für bestimmte Arbeiten eingesetzt werden darf.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Dieser Antrag soll die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses Ziffer 8 der Drucksache 274/1/16 ersetzen. Die dortige Formulierung des Bußgeldtatbestandes erfasst unbeabsichtigt den Norminhalt des § 16 Absatz 1 Satz 1 OffshoreBergVO nicht vollständig. Außerdem ist die dort vorgenommene Differenzierung im Bußgeldtatbestand zwischen positiv und negativ formulierten Anforderungen an die einzusetzenden Personen nicht zwingend geboten.