Berichtigung
Änderungsverordnung zu bergrechtlichen Vorschriften im Bereich der Küstengewässer und des Festlandsockels

Das Bundeskanzleramt hat mit Schreiben vom 1. Juli 2016 zu der o.g. Verordnung Folgendes mitgeteilt:

Mit Schreiben des Chefs des Bundeskanzleramtes an den Präsidenten des Bundesrates vom 25. Mai 2016 wurde die im Betreff genannte Verordnung mit der Bitte übersandt, die Zustimmung des Bundesrates herbeizuführen (BR-Drs. 274/16 (PDF) ).

Die Verordnung enthält folgende offenbaren Unrichtigkeiten:

1. Eingangsformel

Die Eingangsformel zitiert die Ermächtigungsgrundlagen im Hinblick auf das Einvernehmen des BMVI, des BMAS und des BMUB versehentlich unvollständig. Die Anstriche 1 bis 3 der Eingangsformel, in denen die Vorschriften zitiert sind, die das Einvernehmen auslösen, greifen nicht alle am Anfang der Eingangsformel zitierten Vorschriften auf, die als Ermächtigungsgrundlage für die Änderungsverordnung dienen. Das für den Erlass der Vorschriften erforderliche Einvernehmen des BMVI, des BMAS und des BMUB liegen jedoch umfassend im Hinblick auf alle relevanten Vorschriften vor. Dies gilt im Hinblick auf das Einvernehmen des BMAS auch für die Vorschriften, die auf § 66 Satz 1 Nummer 1 und 3 Bundesberggesetz (BBergG) beruhen, sowie im Hinblick auf das Einvernehmen des BMVI für die Vorschriften, die auf § 66 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 8 beruhen. Das gleiche gilt auch für das Einvernehmen des BMAS, des BMVI und des BMUB, sofern die Vorschriften auf § 68 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 126,128 und 129 BBergG beruhen.

Im dritten Anstrich wurde zudem § 68 Absatz 3 Nummer 3 versehentlich nicht vollständig zitiert. Die Formulierung "Tätigkeiten im Sinne des § 2 Absatz 1 des Bundesberggesetzes betreffen" im dritten Anstrich bezieht sich auf die in § 68 Absatz 3 Nummer 3 formulierte Einschränkung des Einvernehmenserfordernisses. Dabei fehlt aufgrund eines redaktionellen Versehens der Zusatz "im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer".

2. § 70 der Offshore-Bergverordnung (Artikel 1)

Zudem enthält § 70 der Offshore-Bergverordnung (Artikel 1 der Änderungsverordnung) eine offenbare Unrichtigkeit.

§ 70 verweist u.a. auf § 24 Absatz 2 Nummer 8 der Offshore-Bergverordnung.

§ 24 Absatz 2 der Offshore-Bergverordnung hat jedoch keine Nummer 8, so dass der Verweis offensichtlich nicht richtig ist. Richtigerweise muss hier auf § 24 Absatz 1 Nummer 8 verwiesen werden.

Es wird gebeten, diese im Wege einer Berichtigungsdrucksache zu korrigieren.

(Austauschtext Eingangsformel)

Änderungsverordnung zu bergrechtlichen Vorschriften im Bereich der Küstengewässer und des Festlandsockels1

Vom ...

Auf Grund des § 57c Satz 1 Nummer 1 und des § 68 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 und mit den §§ 65, 66 und 67 Nummer 1 und 8 und den §§ 126, 128 und 129 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), von denen § 57c Satz 1 zuletzt durch Artikel 303 Nummer 2 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), § 65 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 26. August 1992 (BGBl. I S. 1564), § 66 zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom ... [einsetzen: Datum und Fundstelle des Gesetzes zur Änderung berg-, umweltschadens-, und wasserrechtlicher Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2013/30/EU über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten], § 68 Absatz 2 und 3 zuletzt durch Artikel 303 Nummer 3 Buchstabe a und b der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und § 129 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 303 Nummer 4 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit

(siehe Seite 58)

§ 70 Ausnahmebewilligungen

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften des § 24 Absatz 1 Nummer 8, des § 31 Absatz 3 bis 5, des § 33 Absatz 1 bis 6, des § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, des § 52 Absatz 1 und 3 Satz 2 und Absatz 5 sowie des § 57 Absatz 1 Satz 3 zulassen, wenn der mit den Vorschriften bezweckte Schutz von Leben oder Gesundheit von Personen sowie von Sachgütern durch neue technische Entwicklungen oder auf eine andere Weise mindestens gleichwertig sichergestellt ist.