Das Bundeskanzleramt hat mit Schreiben vom 1. Juli 2016 zu der o.g. Verordnung Folgendes mitgeteilt:
Mit Schreiben des Chefs des Bundeskanzleramtes an den Präsidenten des Bundesrates vom 25. Mai 2016 wurde die im Betreff genannte Verordnung mit der Bitte übersandt, die Zustimmung des Bundesrates herbeizuführen (BR-Drs. 274/16 (PDF) ).
Die Verordnung enthält folgende offenbaren Unrichtigkeiten:
1. Eingangsformel
Die Eingangsformel zitiert die Ermächtigungsgrundlagen im Hinblick auf das Einvernehmen des BMVI, des BMAS und des BMUB versehentlich unvollständig. Die Anstriche 1 bis 3 der Eingangsformel, in denen die Vorschriften zitiert sind, die das Einvernehmen auslösen, greifen nicht alle am Anfang der Eingangsformel zitierten Vorschriften auf, die als Ermächtigungsgrundlage für die Änderungsverordnung dienen. Das für den Erlass der Vorschriften erforderliche Einvernehmen des BMVI, des BMAS und des BMUB liegen jedoch umfassend im Hinblick auf alle relevanten Vorschriften vor. Dies gilt im Hinblick auf das Einvernehmen des BMAS auch für die Vorschriften, die auf § 66 Satz 1 Nummer 1 und 3 Bundesberggesetz (BBergG) beruhen, sowie im Hinblick auf das Einvernehmen des BMVI für die Vorschriften, die auf § 66 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 8 beruhen. Das gleiche gilt auch für das Einvernehmen des BMAS, des BMVI und des BMUB, sofern die Vorschriften auf § 68 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 126,128 und 129 BBergG beruhen.
Im dritten Anstrich wurde zudem § 68 Absatz 3 Nummer 3 versehentlich nicht vollständig zitiert. Die Formulierung "Tätigkeiten im Sinne des § 2 Absatz 1 des Bundesberggesetzes betreffen" im dritten Anstrich bezieht sich auf die in § 68 Absatz 3 Nummer 3 formulierte Einschränkung des Einvernehmenserfordernisses. Dabei fehlt aufgrund eines redaktionellen Versehens der Zusatz "im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer".
2. § 70 der Offshore-Bergverordnung (Artikel 1)
Zudem enthält § 70 der Offshore-Bergverordnung (Artikel 1 der Änderungsverordnung) eine offenbare Unrichtigkeit.
§ 70 verweist u.a. auf § 24 Absatz 2 Nummer 8 der Offshore-Bergverordnung.
§ 24 Absatz 2 der Offshore-Bergverordnung hat jedoch keine Nummer 8, so dass der Verweis offensichtlich nicht richtig ist. Richtigerweise muss hier auf § 24 Absatz 1 Nummer 8 verwiesen werden.
Es wird gebeten, diese im Wege einer Berichtigungsdrucksache zu korrigieren.
(Austauschtext Eingangsformel)
Änderungsverordnung zu bergrechtlichen Vorschriften im Bereich der Küstengewässer und des Festlandsockels1
Vom ...
Auf Grund des § 57c Satz 1 Nummer 1 und des § 68 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 und mit den §§ 65, 66 und 67 Nummer 1 und 8 und den §§ 126, 128 und 129 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), von denen § 57c Satz 1 zuletzt durch Artikel 303 Nummer 2 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), § 65 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 26. August 1992 (BGBl. I S. 1564), § 66 zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom ... [einsetzen: Datum und Fundstelle des Gesetzes zur Änderung berg-, umweltschadens-, und wasserrechtlicher Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2013/30/EU über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten], § 68 Absatz 2 und 3 zuletzt durch Artikel 303 Nummer 3 Buchstabe a und b der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und § 129 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 303 Nummer 4 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit
- - dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, soweit Vorschriften auf § 68 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 und mit den §§ 65 und 66 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 bis 7, 9 und 10 und Satz 3, auch in Verbindung mit den §§ 126, 128 und 129 des Bundesberggesetzes beruhen und Fragen des Arbeitsschutzes betreffen,
- - dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, soweit Vorschriften auf § 57c Satz 1 Nummer 1 und § 68 Absatz 2 Nummer 2 und 3 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 2 und mit § 66 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 8, auch in Verbindung mit § 126 des Bundesberggesetzes beruhen,
- - und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, soweit Vorschriften auf § 68 Absatz 2 Nummer 2 und 3 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 2 und 3 und mit § 66 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 3 und 8, auch in Verbindung mit § 126 des Bundesberggesetzes beruhen und soweit Vorschriften auf § 68 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 126 des Bundesberggesetzes beruhen und Tätigkeiten im Sinne des § 2 Absatz 1 des Bundesberggesetzes im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer betreffen:
- 1) Diese Verordnung dient für den Bereich des Bergrechts der Umsetzung folgender EU-Richtlinien:
für die Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen nach § 3 des Bundesberggesetzes im Offshore-Bereich der
- - Richtlinie 89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Dritte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 393 vom 30.12.1989, S. 18), die zuletzt durch die Richtlinie 2007/30/EG (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 21) geändert worden ist,
- - Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 23),
- - Richtlinie 92/91/EWG des Rates vom 3. November 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden (Elfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 9), die zuletzt durch die Richtlinie 2007/30/EG (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 21) geändert worden ist,
- - Richtlinie 92/104/EWG des Rates vom 3. Dezember 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben (Zwölfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 404 vom 31.12.1992, S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie 2007/30/EG (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 21) geändert worden ist,
- - Richtlinie 95/63/EG des Rates vom 5. Dezember 1995 zur Änderung der Richtlinie 89/655/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 335 vom 30.12.1995, S. 28),
- - Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/52/EU (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1) geändert worden ist sowie für die Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Erdöl und Erdgas im Offshore-Bereich der Richtlinie 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 66).
- 1) Diese Verordnung dient für den Bereich des Bergrechts der Umsetzung folgender EU-Richtlinien:
(siehe Seite 58)
§ 70 Ausnahmebewilligungen
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften des § 24 Absatz 1 Nummer 8, des § 31 Absatz 3 bis 5, des § 33 Absatz 1 bis 6, des § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, des § 52 Absatz 1 und 3 Satz 2 und Absatz 5 sowie des § 57 Absatz 1 Satz 3 zulassen, wenn der mit den Vorschriften bezweckte Schutz von Leben oder Gesundheit von Personen sowie von Sachgütern durch neue technische Entwicklungen oder auf eine andere Weise mindestens gleichwertig sichergestellt ist.