Gesetzesantrag des Saarlandes
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag des Saarlandes
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

Minister für Bundes und Europaangelegenheiten und Chef der Staatskanzlei des Saarlandes Saarbrücken, den 26. März 2009

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, die Regierung des Saarlandes hat beschlossen, den als Anlage mit Vorblatt und Begründung beigefügten


mit dem Antrag vorzulegen, dass der Bundesrat diesen gemäß Artikel 76 Absatz 1 GG im Deutschen Bundestag einbringen und gemäß Artikel 76 Absatz 3 Satz 4 GG als besonders eilbedürftig erklären möge.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Abs. 2 der Geschäftsordnung in die Tagesordnung der 857. Sitzung des Bundesrates am 3. April 2009 aufzunehmen.
Nach Vorstellung im Plenum soll der Gesetzentwurf den Ausschüssen zur weiteren Beratung überwiesen werden.


Mit freundlichen Grüßen
Karl Rauber

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

§ 40 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom ... (BGBl. ...), wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Begründung

I. Allgemeines

In § 40 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch ist in Absatz 1 Nummer 2 a) und b) geregelt dass die zuständige Behörde die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels und des Lebensmittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel hergestellt oder behandelt wurde oder in den Verkehr gelangt ist, informieren soll, wenn der hinreichende Verdacht besteht, dass gegen Vorschriften, die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung dienen, verstoßen wurde.

Diese Möglichkeit besteht nicht, wenn der Lebensmittelunternehmer bei der Lebensmittelherstellung oder beim Transport gegen die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. Nr. L 139 vom 30.4.2004, S.1, ber. ABl. Nr. L 226 vom 25.6.2004, S. 3) in erheblichem Ausmaß verstoßen hat. Hier sind insbesondere die Bestimmungen der Anlage II, Allgemeine Hygienevorschriften für alle Lebensmittelunternehmer, der Verordnung zu nennen. In der Praxis kann das dazu führen dass durch örtliche Medien über erhebliche hygienische Mängel in einem Lebensmittelherstellungsbetrieb berichtet wird, die Behörden dem berechtigten Informationsbedürfnis der Verbraucher und Verbraucherinnen auf Namensnennung des Betriebes aus rechtlichen Gründen aber nicht nachkommen können. Die Begründung, dass der Betriebsname nur bei konkreter Gesundheitsgefährdung oder grober Täuschung genannt werden darf, ist für die Öffentlichkeit nicht nachvollziehbar und führt in der Praxis zu erheblichem Unmut.

Es ist daher den Behörden die Möglichkeit zu eröffnen, rechtssicher die Öffentlichkeit über festgestellte erhebliche Verstöße gegen Hygienevorschriften bei der Lebensmittelherstellung zu informieren.

Weiterhin soll zur Stärkung des Verbraucherschutzes die in § 40 Abs. 1 S. 3 LFGB enthaltene Abwägungsklausel bei Verstößen gegen gesundheitliche oder hygienische Normen des Lebensmittelrechts oder Täuschungen der Verbraucherinnen und Verbraucher nicht eingreifen. In diesen Fällen ist die Information der Öffentlichkeit regelmäßig höher zu bewerten als die wirtschaftlichen Interessen der Unternehmer. Dies sollte gesetzlich klargestellt werden.

Durch das Zusammenspiel der vorgenannten Maßnahmen wird der Verbraucherschutz entscheidend und wirkungsvoll gestärkt. Durch die Senkung der Anforderungen an eine Information der Öffentlichkeit unter Namensnennung der betroffenen Betriebe werden diese dazu angehalten, geltende gesundheitliche und hygienische Bestimmungen des Lebensmittelrechts in besonderem Maße zu beachten. Insbesondere die erleichterte Namensnennung wird bei den Unternehmen zu einer deutlichen Abschreckungswirkung führen und diese dazu anhalten, "saubere" Lebensmittel herzustellen und in den Verkehr zu bringen.

II. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Artikel 1

Durch die Einfügung einer neuen Nummer 3 in Absatz 1 wird den Behörden die Möglichkeit eröffnet, die Öffentlichkeit zu informieren, wenn der Lebensmittelunternehmer bei der Lebensmittelherstellung oder beim Transport gegen die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene in erheblichen Ausmaß verstoßen hat.

Die Abwägungsklausel des bisherigen § 40 Abs. 1 Satz 3 soll zukünftig nur noch auf die bisherigen Nummern 3 bis 5 erstreckt werden. Durch die Änderung müssen die Behörden eine Interessenabwägung bezüglich der Information der Öffentlichkeit in Fällen der Gesundheitsgefährdung, grober Täuschung und unhygienischer Lebensmittelherstellung zu den wirtschaftlichen Interessen des Rechtsuntreuen nicht mehr vornehmen.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.