Der Deutsche Bundestag hat in seiner 157. Sitzung am 24. April 2008 die beiliegende Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses - Drucksache 016/8910 - zu dem Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) angenommen.
Anrufung des Vermittlungsausschusses: Drucksache. 059/08(B)
Deutscher Bundestag Drucksache 016/8910 23.04.2008
16. Wahlperiode
Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BearntStG)
- Drucksachen 016/4027, 016/4038, 016/7508, 016/8189 -
Berichterstatter im Bundestag: Abgeordneter Jörg van Essen Berichterstatter im Bundesrat: Minister Dr. Ingo Wolf Der Bundestag wolle beschließen:
Das vom Deutschen Bundestag in seiner 133. Sitzung am 13. Dezember 2007 beschlossene Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) wird nach Maßgabe der in der Anlage zusammengefassten Beschlüsse geändert.
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsausschuss beschlossen, dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen gemeinsam abzustimmen ist.
Berlin, den 23. April 2008
Der Vermittlungsausschuss
Joachim Hörster | Jörg van Essen | Dr. Ingo Wolf |
Vorsitzender | Berichterstatter | Berichterstatter |
Anlage
Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz BeamtStG)
1. Zur Inhaltsübersicht
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:"
Abschnitt 3 Länderübergreifender Wechsel und Wechsel in die Bundesverwaltung"
- b) Die Angabe zu Abschnitt 4 wird gestrichen.
- c) Die bisherigen Abschnitte 5 bis 12 werden Abschnitte 4 bis 11.
2. Zu Abschnitt 3
- a) Die Überschrift zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:"
Abschnitt 3
Länderübergreifender Wechsel und Wechsel in die Bundesverwaltung" - b) § 13 wird wie folgt gefasst:"
§ 13 Grundsatz
- Die Vorschriften des nachfolgenden Abschnitts gelten nur bei landesübergreifender Abordnung, Versetzung und Umbildung von Körperschaften sowie bei einer Abordnung oder Versetzung aus einem Land in die Bundesverwaltung."
3. Zu den Abschnitten 4 bis 12
- a) Die Überschrift zu Abschnitt 4 wird gestrichen.
- b) Die bisherigen Abschnitte 5 bis 12 werden Abschnitte 4 bis 11.