Der Bundesrat stellt fest, dass das Gesetz seiner Zustimmung bedarf.
Begründung
Das Gesetz bedarf entgegen seiner Eingangsformel gemäß Artikel 120a Abs. 1 Satz 1 GG der Zustimmung des Bundesrates. In den §§ 305 ff. LAG wird die Organisation und das Verfahren der Ausgleichsverwaltung geregelt. Diese Verfahrensvorschriften werden durch Artikel 1 Nr. 10 bis 17 des Gesetzes geändert und ergänzt. Davon ist sowohl das Verwaltungsverfahren des Bundesausgleichsamtes als auch der zuständigen Landesbehörden (Ausgleichsämter, Landesausgleichsämter) betroffen. Zwar wird nach § 312 Abs. 2 Satz 3 LAG zum 1. Oktober 2006 die Durchführung der Kriegsschadensrente sowie vergleichbarer Leistungen auf das Bundesausgleichsamt übertragen. Indessen erfolgt die Übertragung erst nach dem vorgesehenen Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes. Im Übrigen werden die Aufgaben auf dem Gebiet der Ausgleichsleistungen, insbesondere die Rückforderung der Hauptentschädigung wegen Schadensausgleichs, weiterhin durch die Ausgleichsverwaltungen der Länder im Auftrag des Bundes (§ 305 LAG) ausgeführt.
Nach Artikel 120a Abs. 1 Satz 1 GG, der im Verhältnis zu Artikel 85 GG als Spezialregelung anzusehen ist, kann der Bundesgesetzgeber die Organisation der Ausgleichsverwaltung einschließlich des Verwaltungsverfahrens der Landesausgleichsverwaltungen regeln. Es bedarf jedoch insoweit der Zustimmung des Bundesrates.
Der Bundesrat hat in seiner 822. Sitzung am 19. Mai 2006 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 6. April 2006 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 120a Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes zuzustimmen.