Der Deutsche Bundestag hat in seiner 39. Sitzung am 14. Juni 2018 zu dem von ihm verabschiedeten Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage - Drucksachen 19/2507, 19/2741 - die beigefügte Entschließung unter Buchstabe d der Beschlussempfehlung auf Drucksache 19/2741 angenommen.
Der Deutsche Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Seit dem 25. Mai 2018 gelten die neuen Datenschutzregeln gemäß der Datenschutzgrundverordnung und des neugefassten Bundesdatenschutzgesetzes. Die neuen Vorschriften bringen erheblichen Anpassungsbedarf auch für kleine und mittelständische Unternehmen sowie gemeinnützige Organisationen, Vereine und Selbständige mit sich. Um zu verhindern, dass insbesondere auch diese mit ungerechtfertigten Abmahnungen oder sonstigen Zahlungspflichten überzogen werden, bedarf es einer gesetzlichen Klarstellung. Denn gerade diese Akteure bedürfen des besonderen Schutzes vor missbräuchlicher Inanspruchnahme. Die ergänzenden Maßnahmen sind einzubetten in das Gesamtvorhaben der Bundesregierung, den Missbrauch des Abmahnungsrechts weiter einzudämmen und damit zu verhindern.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
- 1. einen Gesetzesvorschlag zur Bekämpfung von Abmahnmissbrauch bis zum 1. September 2018 vorzulegen;
- 2. darin insbesondere den Sorgen vor Abmahnmissbrauch von kleinen und mittelständischen Unternehmen, gemeinnützigen Organisationen, Vereinen und Selbständigen Rechnung zu tragen; bei nicht erheblichen und geringfügigen Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung dürfen keine kostenpflichtigen Abmahnungen möglich sein;
- 3. darin insgesamt geeignete und wirkungsvolle Maßnahmen zur Eindämmung von Abmahnmissbrauch vorzulegen.