884. Sitzung des Bundesrates am 17. Juni 2011
A
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU), der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik (AS) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß § § 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt den von der Kommission vorgelegten Vorschlag für eine Neufassung der Verordnung über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien. Aufgrund der umfangreichen Änderungen auf EU-Ebene und der Entstehung und Einbeziehung der Europäischen Chemikalienagentur ist eine Neufassung sinnvoll.
- 2. Der Bundesrat begrüßt insbesondere die Aufnahme von weiteren Bedingungen, die - bei Ausbleiben einer Antwort aus einem einführenden Land - ein Fortsetzen von Ausfuhren ermöglichen. Allerdings ist der Bundesrat der Auffassung, dass die diesbezüglich neu aufgenommenen Bedingungen nicht ausreichend sind.
- 3. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, sich bei der Weiterentwicklung der Verordnung dafür einzusetzen, dass zukünftig kein Handelshemmnis mehr für EU-Exporteure entsteht, weil durch die EU mittelbar ein Schutzniveau für die einführenden Länder festgelegt wird, das über das EU-Niveau hinausgeht.
Er gibt zu bedenken, dass seitens der EU über das Rotterdamer Übereinkommen hinaus weitere Chemikalien in den Anwendungsbereich der Verordnung aufgenommen wurden und werden, und zwar ohne zu berücksichtigen, zu welchem Verwendungszweck die Chemikalie exportiert wird. "Bestimmte gefährliche Chemikalien" enthalten in vielen Fällen Stoffe oder sind selbst Stoffe, die zu einer Kennzeichnungspflicht führen und für die bestimmte Verwendungsbeschränkungen nach der REACH-Verordnung bestehen. Wenn aber der Verwendungszweck der Chemikalie nicht unter die jeweiligen Verwendungsbeschränkungen fällt, ist diese im europäischen Binnenmarkt verkehrsfähig. Sollen solche über das Rotterdamer Übereinkommen hinausgehende Chemikalien exportiert werden, wird oft aus dem einführenden Land eine Antwort mit dem Hinweis "No explicit consent required" abgelehnt oder es erfolgt gar keine Reaktion. Damit ist eine Ausfuhr nicht möglich. Die anschließenden Versuche, eine Antwort aus dem einführenden Land zu erlangen, führen zu erhöhtem Verwaltungsaufwand der Behörden. Der Bundesrat erachtet es deshalb als wichtig, dass hier praxisnahe Lösungen entwickelt werden, die weiterhin einen hohen Schutz für die menschliche Gesundheit und die Umwelt gewährleisten.
- 4. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich dafür einzusetzen, dass die neu eingeführten Bedingungen im Bereich "Andere als die Ausfuhrnotifikation betreffende Verpflichtungen bei der Ausfuhr von Chemikalien" (Artikel 14) möglichst frühzeitig - das heißt vor dem 1. April 2013 - gelten.
Einen Kunden mit der Aussage halten zu können, dass der Export zwar momentan nicht, aber ab 1. April 2013 möglich ist, ist nicht wahrscheinlich.
- 5. Der Bundesrat begrüßt, dass in Artikel 14 Absatz 7 - mit der Möglichkeit eines amtlichen Nachweises, dass die fragliche Chemikalie in den letzten fünf Jahren im einführenden Land verwendet wurde und dort keine Rechtsvorschriften für deren Verbot erlassen wurden - eine weitere Bedingung aufgenommen wurde, um einen Export zu ermöglichen, und damit versucht wurde, der Praxis Rechnung zu tragen. Er ist aber der Auffassung, dass die Bedingungen in der Praxis nicht zu einer merkbaren Verbesserung führen werden.
- 6. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich zu Artikel 14 Absatz 7 dafür einzusetzen, dass auch andere - amtliche - Dokumente in den Fällen eingesetzt werden können, in denen trotz aller vertretbaren Bemühungen innerhalb von 60 Tagen keine Antwort auf einen Antrag auf ausdrückliche Zustimmung gemäß Artikel 14 Absatz 6 Buchstabe a eingegangen ist.
Zur Klarstellung sollten die amtlichen Dokumente in der Verordnung genannt werden.
- 7. Schwierigkeiten werden dennoch bei der Beschaffung von amtlichen Nachweisen und beim Nachweis von nicht erlassenen Verbotsvorschriften im einführenden Land befürchtet. Hierzu sollten praxistaugliche Alternativen entwickelt werden.
B
- 8. Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz, der Gesundheitsausschuss und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß § § 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.