Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines Integrationsgesetzes

Punkt 19 der 946. Sitzung des Bundesrates am 17. Juni 2016

Der Bundesrat möge anstelle der Ziffer 25 der Ausschussempfehlungen beschließen:

Zu Artikel 5 Nummer 8 (§ 60a Absatz 2 Satz 9 AufenthG)

In Artikel 5 Nummer 8 § 60a Absatz 2 ist Satz 9 wie folgt zu fassen:

"Im Falle einer vorzeitigen Beendigung oder eines Abbruchs des Ausbildungsverhältnisses kann eine Duldung für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten erteilt werden."

Begründung:

Der Gesetzentwurf verbessert durch die Änderungen im Aufenthaltsgesetz das Bleiberecht für Ausländer, die sich in einer Ausbildung befinden. Ungelöst ist jedoch die Problematik, dass bei einem unverschuldeten Ausbildungsabbruch (zum Beispiel bei Insolvenz des Betriebes, einer erst nachträglich festgestellten fehlenden Ausbildungsreife oder bei Willkür) die Chance auf einen Wechsel des Ausbildungsbetriebes durch die sofort erlöschende Duldung verwehrt werden würde. Die Änderung zielt daher darauf ab, dem Ausländer in solchen Fällen bis zu sechs Monate Zeit einzuräumen, um die Ausbildung in einem anderen Betrieb je nach Einzelfall fortzuführen oder neu beginnen zu können.