Antrag des Landes Baden-Württemberg
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Punkt 35 der 884. Sitzung des Bundesrates am 17. Juni 2011

Der Bundesrat möge beschließen:

Zu Artikel 6a - neu - (Anlage (zu § 1 Absatz 1) laufende Nummer 189.4 - neu -, 189.4.1 - neu - und 189.4.2 - neu -) laufende Nummer 214 und laufende Nummer 214a - neu -, 214a.1 - neu - und 214a.2 - neu -)

Nach Artikel 6 ist folgender Artikel 6a einzufügen:

'Artikel 6a
Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung

Die Anlage zu § 1 Absatz 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), die zuletzt durch Artikel 1a der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2279) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach laufender Nummer 189.3.2 werden folgende Nummern eingefügt:"

Lfd. NummerTatbestandStVZORegelsatz in Euro (f) Fahrverbot in Monaten
189.4- die Betriebserlaubnis erloschen war§ 19 Absatz 5 Satz 1
§ 69a Absatz 2 Nummer 1a
189.4.1- bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen270
189.4.2- bei anderen als in Nummer 189.4.1 genannten Fahrzeugen135
"

2. In laufender Nummer 214 wird das Wort "Kraftfahrzeug" durch das Wort "Fahrzeug" ersetzt.

3. Nach laufender Nummer 214.2 werden folgende Nummern eingefügt:"

Lfd. NummerTatbestandStVZORegelsatz in Euro (f) Fahrverbot in Monaten
Erlöschen der Betriebserlaubnis
214aFahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in
Betrieb genommen
§ 19 Absatz 5 Satz 1
§ 69a Absatz 2 Nummer 1a
214a. 1einen Lastkraftwagen oder Kraftomnibus180
214a.2ein anderes als in Nummer 214a.1 genanntes Fahrzeug90
"

Begründung:

Zu Nummer 1 und 3:

Die Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung ist eine zwingend erforderliche Konsequenz zur Umsetzung der Änderung von § 19 Absatz 5 Satz 1 und § 69a Absatz 2 Nummer 1a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.

Die neuen Tatbestände enthalten die Bußgeldregelsätze für das unzulässige Inbetriebnehmen von Fahrzeugen, deren Betriebserlaubnis erloschen ist. Dabei wird berücksichtigt, dass ein Erlöschen der Betriebserlaubnis im Gefüge der StVZO als rigide Rechtsfolge ausgestaltet ist, die dann eintritt, wenn aktiv Änderungen am Fahrzeug vorgenommen worden sind, die erhebliche negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit und Umweltverträglichkeit haben können. Aus diesen Gründen sind die Handlungen als bedeutende Verkehrsverstöße zu bewerten. Die Taten sind vergleichbar mit den Tatbeständen, die die Inbetriebnahme verkehrsunsicherer Fahrzeuge betreffen, die in der Vergangenheit in den fraglichen Fällen auch angewandt worden sind.

Zu Nummer 2:

Redaktionelle Fehlerberichtigung, da der erstmalig genannte Begriff "Kraftfahrzeuge" die unter Nummern 214.1 und 214.2 subsumierten "Anhänger" nicht enthält.