Punkt 39 der 909. Sitzung des Bundesrates am 3. Mai 2013
Der Bundesrat möge zu dem Gesetzentwurf wie folgt Stellung nehmen:
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens auch das Recht der Kabelweitersendung gemäß § 20b UrhG neu zu gestalten. Ziel der Überarbeitung sollte sein - unter Abwägung aller am Verwertungsvorgang beteiligten Interessen, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Interessen der Urheber und sonstiger Rechteinhaber - künftig eine technologieneutrale Ausgestaltung sicherzustellen.
Begründung:
Der Gesetzgeber hat § 20b UrhG, der die Kabelweitersendung von urheberrechtlich geschützten Werken regelt, mit der Umsetzung der Richtlinie 93/83/EWG vom 27. September 1993 in deutsches Recht eingefügt. Dem damaligen Stand der Technik entsprechend wurde das Recht der Kabelweitersendung in der Richtlinie - und dieser folgend auch im deutschen Recht - technisch definiert als "Weitersendung durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme". Diese Formulierung ist heute nicht mehr zeitgemäß, da neue technische Übertragungssysteme entwickelt wurden, die sich weder Kabelsystemen noch Mikrowellensystemen zuordnen lassen. Angesichts der technologischen Konvergenz ist eine Beschränkung auf die Weitersendung über Kabel- und Mikrowellensysteme nicht mehr sachgerecht. Erste Ansätze einer technologieneutralen Ausgestaltung des § 20b UrhG wurden im bisherigen Gesetzgebungsverfahren bereits erörtert. Daran sollte im weiteren Verfahren angeknüpft werden. Die Richtlinie 93/83/EWG, die insoweit keine Vorgaben enthält, steht einer Modernisierung des Urheberrechtsgesetzes nicht entgegen.