Punkt 34 der 909. Sitzung des Bundesrates am 3. Mai 2013
Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung nehmen:
Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob im Gesetzentwurf eine Regelung aufgenommen werden kann, dass Kinder und Jugendliche, die als im Notlagentarif versichert gelten, einen ihren Belangen entsprechenden angemessenen Schutz im Krankheitsfall behalten.
Begründung:
Der Gesetzentwurf sieht in § 193 Absatz 10 VVG (neuer Fassung) vor, dass die Regelungen des Notlagentarifs auch für über den Vertrag des Versicherungsnehmers mitversicherte Personen gelten sollen. Mitversicherte Kinder und Jugendliche würden somit bei Beitragsrückständen des Versicherungsnehmers als im Notlagentarif versichert gelten und aufgrund der Regelung des § 12h VAG neuer Fassung ausschließlich Leistungen erhalten, die zur Behandlung von akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind.
Im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung betrifft das Ruhen der Leistung bei Beitragsrückständen nach § 16 Absatz 3a SGB V nur das Mitglied, nicht jedoch die über das Mitglied aufgrund § 10 SGB V familienversicherten Personen.
§ 193 Absatz 6 VVG (aktueller Fassung) sieht bisher eine Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses im Basistarif nach einem Jahr des Ruhens vor. Mitversicherte Kinder haben demnach spätestens nach einem Jahr des Ruhens wieder Anspruch auf alle Leistungen, die in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergleichbar sind.
Der Gesetzentwurf sieht nunmehr keine zeitliche Begrenzung für die Geltung des Notlagentariftarifs mehr vor. Ein länger andauernder Ausschluss von Kindern und Jugendlichen von einem ausreichenden Krankenversicherungsschutz und von Leistungen zur Verhütung von Krankheiten sollte unbedingt vermieden werden. Insbesondere sollte auch im Notlagentarif eine ausreichende medizinische Versorgung von chronisch kranken und behinderten Kindern sichergestellt bleiben. So könnte in bestimmten Fällen auch Hilfebedürftigkeit nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vermieden werden.