Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/25/EG zum Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen

Der Bundesrat hat in seiner 873. Sitzung am 9. Juli 2010 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der folgenden Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 11 Satz 2 OStrV)

In Artikel 1 § 2 Absatz 11 ist Satz 2 zu streichen.

Begründung

§ 2 Absatz 11 Satz 2 OStrV enthält die Aussage, dass die Regelungen dieser Verordnung über die Beteiligung der Personalvertretung für Schülerinnen und Schüler sowie für Studierende nicht gelten. Da die Verordnung keine diesbezüglichen Regelungen enthält, ist der Satz zu streichen.

2. Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 1 Satz 4 OStrV)

In Artikel 1 § 3 Absatz 1 Satz 4 ist das Wort "grundsätzlich" durch die Wörter "in jedem Fall" zu ersetzen.

Begründung

Es ist klarzustellen, dass auch dann Gefährdungen vorliegen können, wenn die Grenzwerte noch nicht erreicht oder überschritten wurden. Die momentane Formulierung ist missverständlich, da aus dem Wort "grundsätzlich" abgeleitet werden kann, dass ggf. auch nach Überschreiten der Grenzwerte keine Gefährdung von Beschäftigten gegeben ist.

3. Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 4 Satz 4 - neu - OStrV)

Dem Artikel 1 § 3 Absatz 4 ist folgender Satz anzufügen:

Begründung

Gesundheitsschäden in Folge von Einwirkungen durch optische Strahlung können, wie bei Lärm und Vibrationen, langfristige Auswirkungen haben. Deshalb ist eine Aufbewahrungspflicht wie in § 4 Absatz 1 Satz 4 LärmVibrationsArbSchV angezeigt.

4. Zu Artikel 1 (§ 5 Absatz 2 - neu - , § 11 Absatz 1 Nummer 4a - neu - OStrV)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Folgeänderungen:

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Mit dem Ziel der Deregulierung werden bisherige Forderungen aus Unfallverhütungsvorschriften in die Verordnung über optische Strahlung aufgenommen. Mit der Übernahme der Forderungen aus § 6 der BGV B2 Laserstrahlung kann die berufsgenossenschaftliche Vorschrift zurückgezogen und somit können unnötige Doppelregelungen vermieden werden.

In der betrieblichen Praxis hat sich der Laserschutzbeauftragte in dem für Auge und Haut gefährlichen Bereich der Laserstrahlung bewährt. Unfälle insbesondere aus Unkenntnis werden vermieden. Die Anforderungen an die in einem Lehrgang zur Erlangung der erforderlichen Sachkunde zu vermittelnden Inhalte werden in einer technischen Regel beschrieben.

5. Zu Artikel 1 (§ 7 Absatz 1 Satz 3 OStrV)

In Artikel 1 § 7 Absatz 1 Satz 3 ist das Wort "eingehalten" durch die Wörter "nicht überschritten" zu ersetzen.

Begründung

Klarstellung des Gewollten.

6. Zu Artikel 1 (§ 8 Absatz 1 Satz 2 OStrV)

In Artikel 1 § 8 Absatz 1 Satz 2 sind nach dem Wort "Abständen" die Wörter ", mindestens jedoch jährlich," einzufügen.

Begründung

Die Unterweisung der Beschäftigten über die bei der Arbeit auftretenden Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung ist nur bei einer regelmäßigen Wiederholung ein wirksames Instrument des vorbeugenden Arbeitsschutzes. Eine verbindliche Benennung des Wiederholungszeitraums der Unterweisung unterstützt die betriebliche Praxis durch eine eindeutige und unmissverständliche Aufgabe und sichert zugleich kostenneutral das Schutzniveau.

7. Zu Artikel 1 (§ 10 Absatz 1 Satz 1 OStrV)

In Artikel 1 § 10 Absatz 1 Satz 1 ist die Angabe "der §§ 7 und 8" durch die Angabe "des § 7" zu ersetzen.

Begründung

Wenn eine Gefährdung der Beschäftigten durch künstliche optische Strahlung festgestellt wird, besteht für den Arbeitgeber auf Grund des § 8 OStrV die Verpflichtung, die Beschäftigten zu unterweisen und dabei bestimmte Mindestinformationen zu vermitteln.

Im Hinblick auf den hohen Stellenwert der Unterweisung für den Schutz der Beschäftigten, soll dem Arbeitgeber hierzu keine Ausnahmemöglichkeit eingeräumt werden - zumal auch nicht zu erkennen ist, dass die Unterweisung eine unverhältnismäßige Härte darstellen könnte.

8. Zu Artikel 3 Nummer 2 (§ 2 Absatz 8 Satz 2 LärmVibrationsArbSchV)

In Artikel 3 Nummer 2 § 2 Absatz 8 ist Satz 2 zu streichen.

Begründung

§ 2 Absatz 8 Satz 2 LärmVibrationsArbSchV-E enthält die Aussage, dass die Regelungen dieser Verordnung über die Beteiligung der Personalvertretung für Schülerinnen und Schüler sowie für Studierende nicht gelten. Da die Verordnung keine diesbezüglichen Regelungen enthält, ist der Satz zu streichen.

9. Zu Artikel 3 Nummer 8 (§ 15 Absatz 1 Satz 1 LärmVibrationsArbSchV)

In Artikel 3 Nummer 8 § 15 Absatz 1 Satz 1 ist die Angabe "§§ 7, 10 und 11" durch die Angabe "§§ 7 und 10" zu ersetzen.

Begründung

Wenn bei Exposition durch Lärm oder Vibration die jeweiligen Auslösewerte erreicht oder überschritten werden, hat der Arbeitgeber gemäß § 11 LärmVibrationsArbSchV sicher zu stellen, dass die betroffenen Beschäftigten eine Unterweisung und dabei bestimmte Mindestinformationen erhalten.

Im Hinblick auf den hohen Stellenwert der Unterweisung für den Schutz der Beschäftigten, soll dem Arbeitgeber hierzu keine Ausnahmemöglichkeit eingeräumt werden - zumal auch nicht zu erkennen ist, dass die Unterweisung eine unverhältnismäßige Härte darstellen könnte.

10. Zu Artikel 3 Nummer 9 (Anhang Ziffer 2.1 Satz 1 LärmVibrationsArbSchV)

In Artikel 3 Nummer 9 Anhang Ziffer 2.1 ist Satz 1 wie folgt zu fassen:

Begründung

Richtigstellung des Gewollten.

11. Zu Artikel 4 Nummer 3 (§ 3 Absatz 1 Satz 4 ArbStättV)

In Artikel 4 Nummer 3 § 3 Absatz 1 Satz 4 ist nach dem Wort "Sonstige" das Wort "gesicherte" einzufügen.

Begründung

Klarstellung des Gewollten und Herstellung der Übereinstimmung der Verordnung mit § 4 Nummer 3 ArbschG.

12. Zu Artikel 4 Nummer 6 Buchstabe a (§ 7 Absatz 1 Satz 1 ArbStättV)

In Artikel 4 Nummer 6 Buchstabe a § 7 Absatz 1 ist Satz 1 wie folgt zu ändern:

Begründung

Gemäß Begründung zu Artikel 4 Nummer 6 soll mit der Änderung des § 7 ArbStättV eine Anpassung der Regelungen zum Ausschuss für Arbeitsstätten an die entsprechenden Vorschriften der anderen Arbeitsschutzverordnungen erreicht werden. Der Wortlaut des § 7 Absatz 1 Satz 1 ArbStättV entspricht nach der Änderung dem Wortlaut der Ausschussparagrafen in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge und in der Gefahrstoffverordnung. Damit wird die Forderung für eine optimale Koordinierung der Ausschüsse und für eine gute und effektive Beratung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales erfüllt.

13. Zu Artikel 4 Nummer 6a - neu - ( § 8 Absatz 2 ArbStättV)

In Artikel 4 ist nach Nummer 6 folgende Nummer einzufügen:

Begründung

Der Ausschuss für Arbeitsstätten hat mit seiner Berufung u. a. die Aufgabe erhalten, die zur Arbeitsstättenverordnung aus dem Jahre 1974 vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien zu überarbeiten. Für diese Überarbeitung und die Überführung in Regeln für Arbeitsstätten war in § 8 ArbStättV eine Übergangszeit von sechs Jahren vorgesehen worden. In diesem Zeitraum sollten die bisherigen Arbeitsstättenrichtlinien fortgelten.

Trotz intensiver Arbeit im Ausschuss für Arbeitsstätten werden bis Auslaufen der bisherigen Übergangsregelung zum 10. August 2010 nicht alle Arbeitsstättenrichtlinien in Regeln für Arbeitsstätten überführt werden können. Hintergrund ist u. a., dass gemäß § 7 Absatz 3 Nummer 1 ArbStättV in den Regeln für Arbeitsstätten der Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse dokumentiert werden muss. Mit einer Verlängerung der Übergangszeit um zwei Jahre wird sichergestellt, dass dann alle in der Arbeitsstättenverordnung gestellten Anforderungen durch entsprechende, die Vermutungswirkung nach § 3 Absatz 1 ArbStättV auslösende Regeln für Arbeitsstätten vorliegen werden. Damit wird einer möglichen Verunsicherung in der betrieblichen Praxis vorgebeugt.

14. Zu Artikel 4 Nummer 8 Buchstabe d1 - neu - (Anhang Ziffer 2.3 Absatz 2 Satz 3 ArbStättV)

In Artikel 4 Nummer 8 ist nach Buchstabe d folgender Buchstabe einzufügen:

Begründung

Mit der Änderung werden die diesbezüglichen Anforderungen der EG-Arbeitsstätten-Richtlinie 89/654/EWG vollständig in nationales Recht umgesetzt.

Die Richtlinie 89/654/EWG sieht das Verbot von Karussell- oder Schiebetüren nämlich nur für Nottüren vor, nicht aber für Notausgänge.

Das in den Vorentwürfen der EG-Arbeitsstätten-Richtlinie vorgesehene Verbot von Schiebe- und Drehtüren in Notausgängen und als Fluchttüren wurde letztendlich aufgegeben und auf Nottüren beschränkt. Die Richtlinie unterscheidet hinsichtlich von Türen im Verlauf von Fluchtwegen in "Türen im Verlauf von Fluchtwegen", "Türen von Notausgängen" und "Nottüren".

Dagegen differenziert die momentan geltenden Arbeitsstättenverordnung nur zwischen "Türen im Verlauf von Fluchtwegen" und "Türen von Notausgängen". Dadurch weitet die Arbeitsstättenverordnung das o. g. Verbot auf alle Notausgänge aus.

Da es jedoch nicht beabsichtigt war, mit der ArbStättV über die Anforderungen der EG-Arbeitsstätten-Richtlinie hinauszugehen, erfolgte zwischenzeitlich mit Punkt 6 Absatz 2 der Arbeitsstättenregel "Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" (ASR A2.3) eine Klarstellung. Nach dieser ASR sind Karussell- und Schiebetüren nur in Notausgängen unzulässig, die ausschließlich für den Notfall konzipiert und ausschließlich im Notfall benutzt werden.

Die Arbeitsstättenverordnung ist dementsprechend anzupassen.

15. Zu Artikel 4 Nummer 8 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb (Anhang Ziffer 3.3 Absatz 2 Satz 1 ArbStättV)

In Artikel 4 Nummer 8 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb Anhang Ziffer 3.3 Absatz 2 Satz 1 sind nach den Wörtern "Kann die Arbeit ganz oder teilweise sitzend verrichtet werden" die Wörter "oder lässt es der Arbeitsablauf zu, sich zeitweise zu setzen" einzufügen.

Begründung

Klarstellung des Gemeinten. Ansonsten bestünde diese Verpflichtung nur dann, wenn die Arbeit ganz oder teilweise sitzend verrichtet werden kann.

16. Zu Artikel 4 Nummer 8 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb (Anhang Ziffer 3.3 Absatz 2 Satz 2 ArbStättV)

In Artikel 4 Nummer 8 Buchstabe e Anhang Ziffer 3.3 Absatz 2 Satz 2 sind das Wort "betrieblichen" durch das Wort "betriebstechnischen", das Wort "sind" durch die Wörter "müssen den Beschäftigten" und das Wort "bereitzustellen" durch die Wörter "bereitgestellt werden" zu ersetzen.

Begründung

Klarstellung des Gewollten. Betriebstechnische Gründe stellen ab auf prozesstechnisch bedingte, arbeitsablaufbedingte und/oder arbeitsorganisatorische Kriterien.

Herstellung der Gleichwertigkeit dieser Anforderung jeweils mit der Anforderung im Anhang Ziffer 3.3 Absatz 1 und Ziffer 3.1 Absatz 2 ArbStättV. In beiden Fällen wird das Verb "muss" verwendet. Muskel-Skelett-Erkrankungen sind der häufigste Grund für Arbeitsunfähigkeit und verursachen gesellschaftliche Folgekosten von ca. 24 Milliarden Euro jährlich.

17. Zu Artikel 4 Nummer 8 Buchstabe f (Anhang Ziffer 3.7 Satz 2 ArbStättV)

In Artikel 4 Nummer 8 ist Buchstabe f wie folgt zu fassen:

Begründung

Mit der Ersetzung des bisherigen Satzes 2, der auf Grund der Anpassung der Grenzwerte in der LärmVibrationsArbSchV gestrichen wird, wird unterstrichen, dass in Abhängigkeit von der Nutzung der Arbeitsstätte und den darin verrichteten Tätigkeiten zur Vermeidung mittelbarer oder unmittelbarer Gefährdungen von Sicherheit oder Gesundheit durch Lärmeinwirkungen spezifische Maßnahmen erforderlich sind, die sich am Stand der Technik für den Schallschutz orientieren müssen. Hierbei sind insbesondere die extraauralen Schallwirkungen im Hörschallbereich unterhalb des in der Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung festgelegten unteren Auslösewertes von 80 dB(A) zu berücksichtigen. Die hierzu vorliegenden gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse sollten durch den ASTA in einer Regel für Arbeitsstätten zum Anhang Ziffer 3.7 ArbStättV festgehalten und mit entsprechenden Lösungsansätzen versehen werden.