Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung gebührenrechtlicher Regelungen im Aufenthaltsrecht

957. Sitzung des Bundesrates am 12. Mai 2017

A

Zu Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (§ 47 Absatz 1 Nummer 1a - neu -, 1b, 1c AufenthV)

In Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe a ist Doppelbuchstabe aa wie folgt zu fassen:

'aa) Die bisherige Nummer 1 wird durch die folgenden Nummern 1a bis 1c ersetzt:

'Begründung:

Für die Befristung von Einreise- und Aufenthaltsverboten von Amts wegen (§ 11 Absatz 2 Satz 1, Absatz 6 Satz 3 AufenthG) soll ebenfalls ein Gebührentatbestand vorgesehen werden, soweit die Ausländerbehörden und nicht das Bundesamt für Migration und Flüchtlingen zuständig sind.

In der Einzelbegründung zu Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzentwurfs wird zutreffend festgestellt, dass die Gebührenschuld auch entsteht, wenn eine Befristung eines Einreise-und Aufenthaltsverbots durch die Ausländerbehörde von Amts wegen erfolgt, weil der Gebührentatbestand an die behördliche Entscheidung anknüpft. Der entstehende erhebliche Verwaltungsaufwand sei - wie in anderen Fällen auch - unabhängig von einer Antragstellung durch eine entsprechende Gebühr zu decken.

Daher ist er nur konsequent, dass auch künftig bei in der Zuständigkeit der Ausländerbehörden liegenden und von Amts wegen vorzunehmenden Befristungsentscheidungen Gebühren entsprechend der neuen Gebühr für die nachträgliche Aufhebung oder Verkürzung der Befristung bzw. für die nachträgliche Fristverlängerung erhoben werden. Bei der Entscheidung, ob das durch eine Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung ausgelöste gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot ( § 11 Absatz 1 AufenthG) zu befristen ist, haben zwar die Ausländerbehörden kein Entschließungsermessen. Sie müssen von Amts wegen befristen. Allerdings verfügen sie über Ermessen bei der Festsetzung der Länge der Frist (vgl. hierzu § 11 Absatz 3 Satz 1 AufenthG und Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil v. 12. Juli 2016 - 10 BV 14.1818). Hierbei müssen alle fallbezogenen Gesichtspunkte seitens der zuständigen Behörde berücksichtigt werden, was unweigerlich zu personellem Mehraufwand und Verwaltungsaufwand bei den Behörden führt. Gleiches gilt für die von Amts wegen erfolgende Befristung nach § 11 Absatz 6 Satz 3 AufenthG.

Sollte der Gebührentatbestand gänzlich entfallen, könnten zum Beispiel im Rahmen des Erlasses einer Ausweisungsverfügung keinerlei Gebühren erhoben. Dies ist vor dem Hintergrund des enormen Aufwands und der damit verbundenen Kosten für den Erlass eines Ausweisungsbescheides nicht nachvollziehbar.

Aufgrund der Kostenfreiheit des Asylverfahrens werden von Amts wegen erfolgende Befristungsentscheidungen, für die das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach § 75 Nummer 12 AufenthG zuständig ist, nicht vom Gebührentatbestand erfasst.

B