Der Deutsche Bundestag hat in seiner 104. Sitzung am 6. Juni 2019 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur - Drucksache 19/10689 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/2370 vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 2012/34/EU bezüglich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste und der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur - Drucksachen 19/9738, 19/10520 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 28.06.19
Erster Durchgang: Drucksache. 157/19 (PDF)
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 wird Buchstabe c wie folgt gefasst:
"c) Absatz 25 wird wie folgt gefasst:
(25) Ein vertikal integriertes Unternehmen ist ein Unternehmen, bei dem im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1)
- 1. ein Betreiber der Schienenwege von einem Unternehmen kontrolliert wird, das gleichzeitig mindestens ein Eisenbahnverkehrsunternehmen kontrolliert, das Schienenverkehrsdienste auf dem Netz des Betreibers der Schienenwege durchführt,
- 2. ein Betreiber der Schienenwege von mindestens einem Eisenbahnverkehrsunternehmen kontrolliert wird, das Schienenverkehrsdienste auf dem Netz des Betreibers der Schienenwege durchführt oder
- 3. mindestens ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, das Schienenverkehrsdienste auf dem Netz des Betreibers der Schienenwege durchführt, von diesem kontrolliert wird.
Ein vertikal integriertes Unternehmen ist auch ein Unternehmen, das aus voneinander getrennten Bereichen besteht, die keine eigene Rechtspersönlichkeit haben und bei denen ein Bereich den Betrieb der Schienenwege und mindestens ein anderer Bereich die Durchführung von Verkehrsdiensten umfasst. Kein vertikal integriertes Unternehmen liegt vor, wenn ein Betreiber von Schienenwegen und ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, die voneinander unabhängig sind, unmittelbar durch den Bund oder mindestens ein Land ohne zwischengeschaltete Stelle kontrolliert werden." "
2. In Nummer 4 wird an § 8d folgender Absatz 10 angefügt:
(10) Handels- und steuerrechtliche Pflichten zur Rechnungslegung bleiben unberührt."
3. In Nummer 13 wird Buchstabe b wie folgt gefasst:
"b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:
(3) Der Überprüfung durch die Regulierungsbehörde unterliegen
- 1. Finanzströme im Sinne des § 8d Absatz 1,
- 2. Darlehen im Sinne des § 8d Absatz 4 und 5,
- 3. Preise im Sinne des § 8d Absatz 6 Ziffer 2,
- 4. Verbindlichkeiten im Sinne des § 8d Absatz 7,
- 5. die Führung der Konten im Sinne des § 8d Absatz 8 sowie
- 6. die Führung der Aufzeichnungen im Sinne des § 8d Absatz 9.
(4) Die in § 8c Absatz 2 genannten Kooperationsvereinbarungen unterliegen der Überprüfung durch die Regulierungsbehörde." "