947. Sitzung des Bundesrates am 8. Juli 2016
A
Der federführende Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Nummer 13 Buchstabe a0 - neu - ( § 24a Absatz 2 FeV) Nummer 25a - neu - (Anlage 8e zu § 24a Absatz 2 Satz 1 FeV)
- a) In Artikel 1 ist nach Nummer 3 folgende Nummer 3a einzufügen:
- '3a. § 4 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Beim Führen eines Kraftfahrzeuges ist ein dafür gültiger Führerschein mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen." '
- '3a. § 4 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- b) In Artikel 1 Nummer 13 ist dem Buchstaben a folgender Buchstabe a0 voranzustellen:
- 'a0) § 24a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Ein Führerschein, der vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt worden ist, ist bis zu dem Zeitpunkt umzutauschen, der sich aus der Anlage 8e ergibt. Nach Ablauf der sich aus Satz 1 in Verbindung mit der Anlage 8e ergebenden Frist verliert der Führerschein seine Gültigkeit. § 23 Absatz 1 bleibt unberührt." '
- 'a0) § 24a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- c) In Artikel 1 ist nach Nummer 25 folgende Nummer 25a einzufügen:
'25a. Nach Anlage 8d wird folgende Anlage 8e eingefügt:
"Anlage 8e (zu § 24a Absatz 2 Satz 1)
Umtausch vor dem 19. Januar 2013 ausgestellter FührerscheineI. Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss Vor 1953 19.01.2033 1953-1958 19.01.2021 1959-1964 19.01.2022 1965-1970 19.01.2023 1971 oder später 19.01.2024
II. Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:
Ausstellungjahr Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss 1999-2000 19.01.2025 2001-2002 19.01.2026 2003-2004 19.01.2027 2005-2006 19.01.2028 2007-2008 19.01.2029 2009 19.01.2030 2010 19.01.2031 2011 19.01.2032 2012-18.01.2013 19.01.2033
Begründung:
Die Regelung zum vorgezogenen Führerscheinumtausch soll sicherstellen, dass entsprechend den Vorgaben von Artikel 3 Nummer 3 der Richtlinie 2006/126/EG bis zum 19. Januar 2033 alle vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine umgetauscht werden.
Die neue Anlage 8e enthält die Detailregelung zum vorgezogenen Führerscheinumtausch. Begonnen wird mit den schätzungsweise noch circa 15 Millionen bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellten (Papier)Führerscheinen, da diese bislang noch nicht im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeichert sind. So soll bis zum 19. Januar 2024 sichergestellt werden, dass dieses weitgehend vollständig ist und insbesondere auch im Rahmen des Europäischen Führerscheinnetzwerkes Informationen über nahezu alle Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis enthält.
Der Umtausch wird in dieser 1. Stufe abhängig vom Geburtsjahr des Führerscheininhabers durchgeführt, da das Ausstellungsdatum auf den alten Papierdokumenten häufig nicht mehr erkennbar ist. Die Aufteilung beruht auf Schätzungen zur Altersverteilung. Bei den circa 30 Millionen ab dem 1. Januar 1999 ausgestellten Kartenführerscheinen wird dann auf das Ausstellungsjahr abgestellt, da dann der Umtausch nach dem Alter der Dokumente erfolgen kann. Bis zum Jahr 2028 sollten möglichst viele Alt-Führerscheine umgetauscht worden sein, da ab diesem Zeitpunkt auch die im Jahr 2013 ausgestellten Führerscheine ihre Gültigkeit verlieren und verlängert werden müssen. Der für den Beginn der Umtauschpflicht gewählte Zeitpunkt berücksichtigt die bei den Fahrerlaubnisbehörden erforderlichen Vorlaufzeiten, um die Voraussetzungen, insbesondere die Kapazitäten für die Bewältigung der zusätzlichen Anträge zu schaffen.
Da die Belastung der Fahrerlaubnisbehörden zum Jahreswechsel bereits enorm ist und sich aus dem Inkrafttreten der 3. EU-Führerscheinrichtlinie der 19. Januar als Bezugsdatum ergeben hat, endet auch die Gültigkeit der Führerscheine jeweils am 19. Januar eines Jahres.
Personen mit Geburtsjahrgang vor 1953 sind vom vorgezogenen Umtausch ausgenommen. Damit soll ihnen erspart werden, ihren Führerschein umtauschen zu müssen, obwohl altersbedingt nicht sicher ist, ob sie nach dem Stichtag des 19. Januar 2033 von ihrer Fahrerlaubnis Gebrauch machen möchten und dafür einen weiter gültigen Führerschein benötigen.
Mit der Änderung in § 4 Absatz 2 Satz 2 FeV wird klargestellt, dass nicht nur ein Führerschein, sondern ein gültiger Führerschein mitzuführen ist.
2. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a (§ 24a Absatz 3 Satz 2 Satz 4 - neu - FeV)
Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a ist wie folgt zu fassen:
'a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 2 wird das Wort "Geltungsdauer" durch das Wort "Gültigkeit" ersetzt.
- bb) Folgender Satz 4 wird angefügt:
"Abweichend von den Sätzen 2 und 3 ist bei der Ausstellung eines Ersatzdokuments und bei der Ausfertigung eines neuen Führerscheins wegen Erweiterung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder wegen Änderung der Angaben auf dem Führerschein Satz 1 anzuwenden." '
Begründung:
Die Änderung des § 24a Absatz 3 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) dient der Vereinheitlichung der Begrifflichkeiten.
Mit der Ergänzung des § 24a Absatz 3 FeV um den Satz 4 wird erreicht, dass es in sämtlichen Fällen des § 25 Absatz 2 und 4 FeV abweichend von § 24a Absatz 3 Satz 2 FeV für die Bemessung der Gültigkeit des Führerscheins ankommt auf die Erteilung des Auftrags zur Herstellung des Führerscheins, unabhängig davon, ob es sich um eine erstmalige Befristung handelt oder der Führerschein bereits verlängert ist. Damit wird verhindert, dass ein Führerschein in Anwendung von § 24a Absatz 3 Satz 2 FeV im Einzelfall auf mehr als 15 Jahre zu befristen ist. Dies widerspricht der Vorgabe des Artikels 7 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein.
3. Zu Artikel 1 Nummer 17 (§ 48a Absatz 5 Nummer 2 FeV)
Artikel 1 Nummer 17 ist zu streichen.
Begründung:
An der aktuellen Fassung des § 48a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ist festzuhalten. Danach muss der Begleiter mindestens seit fünf Jahren Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis sein. Eine Änderung im Sinne der BR-Drucksache 253/16 (PDF) hätte zur Folge, dass auch solche Personen, denen die Fahrerlaubnis wegen Nichteignung (zum Beispiel Alkohol, Drogen, Verkehrsverstöße) entzogen worden ist, unmittelbar nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis auch als Begleiter eingesetzt werden dürfen, vorausgesetzt sie haben innerhalb der letzten fünf Jahre eine Fahrerlaubnis besessen. Das Auseinanderfallen der Anforderungen an den Kraftfahrzeugführer einerseits und die Begleitperson andererseits ist der Vorbildfunktion des Begleiters geschuldet und hat sich bewährt. Ein Herabsetzen der Anforderungen an die begleitende Person würde zudem die aktuellen Bemühungen zur Reduzierung des nach wie vor hohen Fahranfängerrisikos konterkarieren.
4. Zu Artikel 1 Nummer 19a - neu - (§ 74 Absatz 1 FeV)
In Artikel 1 ist nach Nummer 19 folgende Nummer 19a einzufügen:
- '19a. § 74 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung genehmigen." '
Begründung:
Die Änderung dient der Rechtsbereinigung. Nach dem aktuellen Wortlaut des § 74 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung wäre das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen, wenn sich die Auswirkungen nicht auf das Gebiet eines Landes beschränken und eine einheitliche Entscheidung erforderlich ist. Eine solche Befugnis ist zu streichen, da der Vollzug des Fahrerlaubnisrechts nach der Kompetenzordnung der Artikel 83 und 84 Absatz 1 des Grundgesetzes ausschließlich den Ländern obliegt. Die Befugnis des BMVI für den Erlass von Rechtsverordnungen über allgemeine Ausnahmen ergibt sich bereits aus § 6 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes.
5. Zu Artikel 1 Nummer 19b - neu - (§ 75 Nummer 5, Nummer 6 FeV)
In Artikel 1 ist nach Nummer 19a - neu - folgende Nummer 19b einzufügen:
'19b. § 75 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Wörter "oder § 76 Nummer 2" werden gestrichen.
- bb) Das Wort "Mofa" wird durch die Wörter "Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, ein Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b" ersetzt.
- b) In Nummer 6 wird das Wort "Mofa-Ausbildung" durch das Wort "Ausbildung" ersetzt.'
Begründung:
Die Änderung ist Folge der Aufnahme neuer Kraftfahrzeuge in den Katalog des § 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) und damit rein redaktioneller Natur.
6. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe a (Anlage 4 FeV Nummer 4.2.2 Spalte 2)
In Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe a ist in Anlage 4 FeV Nummer 4.2.2 Spalte 2 wie folgt zu fassen:
"Blutdruckwerte > 180 mmHg systolisch und/oder > 110 mmHg diastolisch"
Begründung:
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.
B
- 7. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Rechtsausschuss empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
C
- 8. Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, die nachstehende Entschließung zu fassen:
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei der nächsten Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zu prüfen, ob der Straftatenkatalog der Anlage 13 zu § 40 FeV um gefährliche Eingriffe in den Bahnverkehr gemäß § 315 StGB zu ergänzen ist.
Begründung:
Die Ordnungswidrigkeit, als Fahrzeugführer einen Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht oder trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke zu überqueren, wird gemäß laufender Nummer 2.2.7 der Anlage 13 zu § 40 FeV im Fahreignungsregister gespeichert und im FahreignungsBewertungssystem mit zwei Punkten bewertet. Nicht erfasst sind hingegen die unter Umständen gravierenderen gefährlichen Eingriffe in den Bahnverkehr, obgleich der Straftatbestand des § 315 StGB auch verkehrsinternes Verhalten erfasst (vgl. Fischer, StGB, 63. Auflage 2016, § 315 Rn. 8, 9 und 11).
Dass § 315 StGB nicht zwingend ein Handeln oder Unterlassen als Kraftfahrzeugführer erfordert, steht dem nicht entgegen. Der Bezug zur Sicherheit des Straßenverkehrs wird durch die in Anlage 13 zu § 40 FeV vorgesehenen Einschränkungen hergestellt (vgl. Nummer 1: "... soweit die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist"; laufende Nummern 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3 und 2.1.8: "... soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist"). Auch andere in der Anlage 13 zu § 40 FeV enthaltene Straftatbestände können grundsätzlich ohne Bezug zum Straßenverkehr begangen werden (z.B. §§ 222, 229, 240 StGB).
Die komplizierte juristische Überlegung, im Fall eines Schuldspruchs wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr bei gleichzeitiger Verhängung eines Fahrverbots im Hinblick auf § 21 OWiG auf die zurückgetretene Ordnungswidrigkeit abzustellen und eine Mitteilung nach laufender Nummer 2.2.7 zu speichern, kann von den zuständigen Eintragungskräften der Staatsanwaltschaft weder verlangt noch geleistet werden.