969. Sitzung des Bundesrates am 6. Juli 2018
Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, auch zu den folgenden, beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren von einer Äußerung und einem Beitritt abzusehen, da bei diesen keine Umstände ersichtlich sind, die eine Stellungnahme des Bundesrates geboten erscheinen lassen:
- e) Verfassungsbeschwerden
- aa) des Herrn C. C. M. und von weiteren 15 Herren, vier Damen sowie der Verbände D.M.e.V. und D.J.e.V gegen das Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2218 ff.) - 1 BvR 3156/15 -
- bb) des Herrn A. Z. sowie eines weiteren Herrn und einer Dame gegen das Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2218 ff.) - 1 BvR 2845/16, jeweils wegen Unvereinbarkeit mit Artikel 10 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 GG sowie Artikel 7, 8, 11, 15 und 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union