Der Bundesrat möge wie folgt beschließen:
Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a (§ 2 Abs. 1 Satz 1a - neu - UhVorschG)
Artikel 3 Abs. 2 - neu - (Inkrafttreten und Außerkrafttreten)
- a) In Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a ist in § 2 Abs. 1 nach Satz 1 folgender Satz einzufügen:
- Abweichend von Satz 1 reduziert sich der Mindestunterhalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet mit Inkrafttreten des Gesetzes um sechs Prozent, zum 1. Januar 2008 um vier Prozent und zum 1. Januar 2009 um zwei Prozent; er beträgt jedoch mindestens 265 € für ein Kind, das das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat und 305 € für ein Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
- b) Artikel 3 ist wie folgt zu fassen:
"Artikel 3
Inkrafttreten und Außerkrafttreten(1) ... <wie Vorlage> ...
(2) § 2 Abs. 1 Satz 1a des Unterhaltsvorschussgesetzes tritt am 1. Januar 2010 außer Kraft."
Begründung
Derzeit besteht zwischen den Unterhaltsvorschussleistungen der neuen und der alten Länder eine Differenz von rund sechs Prozent. Die vorgesehene Staffelung berücksichtigt das unterschiedliche Lohnniveau in den alten und den neuen Ländern sowie das sozialpolitische Ziel der Vereinheitlichung der Unterhaltsbeträge in Ost und West.
Die Neufassung des Artikels 3 beendet die unterschiedliche Leistungsgewährung in Ost und West zum Jahr 2010.