Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Entwurf eines Gesetzes zur Flexibilisierung von haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen außeruniversitärer Wissenschaftseinrichtungen
(Wissenschaftsfreiheitsgesetz - WissFG)

Punkt 20 der 897. Sitzung des Bundesrates am 15. Juni 2012

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu § 2

In § 2 ist das Wort "ist" durch die Wörter "bindet ausschließlich Bundesbehörden; es ist im Einvernehmen mit den Ländern" zu ersetzen.

Begründung:

Die Förderung der in § 2 genannten Wissenschaftseinrichtungen richtet sich zum Teil nach Bundesrecht und zum Teil nach Landesrecht. Letzteres gilt in besonderem Maße für die unter § 2 Nummer 5 genannten Mitgliedseinrichtungen der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V. Um einen Konflikt mit der grundgesetzlich garantierten Haushaltsautonomie der Länder zu vermeiden ist es notwendig, klarzustellen, dass das Gesetz nur die Behörden des Bundes bindet und seine Anwendung in Abstimmung mit den Ländern geschehen muss.