Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung güterkraftverkehrsrechtlicher Vorschriften
Der Bundesrat hat in seiner 811. Sitzung am 27. Mai 2005 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
In Artikel 1 Nr. 6 ist in § 9 die Angabe " § 6 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 bis 4" durch die Angabe " § 6 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 bis 3a" zu ersetzen
Begründung
Anstelle der Drittstaatengenehmigung einsetzbare Berechtigungen nach § 9GüKGrKabotageV können nur die Berechtigungen nach § 6 Satz 2 Nr. 1 bis 3a GüKG sein.