844. Sitzung des Bundesrates am 23. Mai 2008
Der federführende Verkehrsausschuss (Vk) und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nr. 3a - neu - (§ 34a Abs. 1 und 2 Satz 2 StVZO)
In Artikel 1 ist nach Nummer 3 folgende Nummer einzufügen:
"3a. § 34a wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) In Kraftomnibussen dürfen nicht mehr Personen und Gepäck befördert werden, als in der Zulassungsbescheinigung Teil I Sitz- und Stehplätze eingetragen sind und die jeweilige Summe der im Fahrzeug angeschriebenen Fahrgastplätze sowie die Angaben für die Höchstmasse des Gepäcks ausweisen."
- b) In Absatz 2 werden die Wörter "im Fahrzeugschein" durch die Wörter "in der Zulassungsbescheinigung Teil I" ersetzt."
Begründung
Zu Buchstabe a:
Der maximalen Auslastung eines Busses liegen vorgegebene Lastannahmen zu Grunde (68 kg Fahrgastdurchschnittsgewicht, maximal 8 Fahrgäste/m2 Stehplatzfläche, 250 kg für einen Rollstuhlnutzer einschließlich Rollstuhlmasse).
Wird nun bei entsprechendem Bedarf die Stehplatzfläche durch Nutzung für mögliche Rollstuhlplätze eingeschränkt, ist eine Überbesetzung (Überladung) angesichts des damit verbundenen Wegfalls von Stehplätzen ausgeschlossen.
Insoweit ist nicht die Einhaltung der Fahrgastanzahl der jeweiligen Fahrgastgruppe (sitzende oder stehende Fahrgäste, Rollstuhlnutzer) zur Vermeidung von Überbesetzungen und damit Überladungen der Busse entscheidend, sondern die Einhaltung der Summe aller Fahrgastplätze. Die Änderung ermöglicht insoweit eine variablere Beförderung gegenüber dem bisherigen Rechtsstand bei gleichzeitiger Sicherstellung der (technischen) Verkehrssicherheit.
Zu Buchstabe b:
Redaktionelle Änderung im Hinblick auf die geänderten Fahrzeugpapiere.
2. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe b ( § 72 Abs. 2 StVZO)
In Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe b ist in § 72 Abs. 2 das Datum "1. Juli 2008" durch das Datum "1. Oktober 2008" zu ersetzen.
Begründung
Zwischen Verkündung der 31. Verordnung und ihrem Wirksamwerden liegt nicht ausreichend Zeit für eine Umsetzung. Für eine ausreichende Information der Lkw-Halter, Bestellung der Spiegel beim Händler, Fahrzeughersteller und Spiegelhersteller, Erhöhung der Produktionskapazitäten, Produktion, Versand, Verteilung, Auslieferung und Montage ist mit einer Vorlaufzeit von mindestens drei Monaten zu rechnen. Selbst dies ist nur möglich, weil die wenigen Spiegelhersteller bereits erhebliche Vorarbeiten geleistet haben.