Der Bundesrat hat in seiner 957. Sitzung am 12. Mai 2017 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen.
Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe b (§ 12 Absatz 2 Satz 3 - neu - TKÜV), Nummer 26 (§ 36 Satz 1 TKÜV)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) Nummer 13 Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:
'b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Bei Übermittlung der Anordnung auf gesichertem elektronischen Weg hat der Verpflichtete sicherzustellen, dass
- 1. die Anordnung und die zugehörigen Daten in seinem Verantwortungsbereich nicht verändert und
- 2. die für die technische Umsetzung erforderlichen Arbeitsschritte in keinem Fall ohne Mitwirkung seines Personals eingeleitet werden können." '
- b) In Nummer 26 sind in § 36 Satz 1 die Wörter " § 12 Absatz 2 Satz 1 und 2" durch die Wörter " § 12 Absatz 2 Satz 1 und 3" zu ersetzen.
Begründung:
Die Änderung sieht vor, die von der Verordnung vorgesehene Abschaffung der Möglichkeit zur faxweisen Übertragung von TKÜ-Anordnungen durch die Berechtigten zu streichen, damit die Justizbehörden - unter Beibehaltung des gegenwärtigen Rechtszustandes - weiterhin eilbedürftige Anordnungen per Telefax übersenden können.
Die schnelle Übermittlung von eilbedürftigen Anordnungen zur Überwachung der Telekommunikation durch Staatsanwaltschaften und Gerichte ist ein unverzichtbares Instrument der Strafverfolgung. Würden die Justizbehörden dieser Möglichkeit beraubt, ohne dass zugleich für alle Gerichte und Staatsanwaltschaften in Deutschland eine gleich schnelle elektronische Übermittlungsmöglichkeit vorhanden ist, wären in vielen Fällen gravierende Strafverfolgungslücken infolge Zeitverlustes die Konsequenz. Auch wenn in der Justizpraxis häufig TKÜ-Anordnungen durch die Polizei an die Verpflichteten versandt werden, ist ein Verweis ausschließlich auf bisher nur bei der Polizei vorhandene elektronische Schnittstellen nicht geeignet, den grundsätzlichen Bedarf für eine Möglichkeit zum eiligen Versand durch die Justizbehörden zu ersetzen.
Die Verordnung verhält sich nicht zu dieser Problematik.
Auch die Kosten für die Justizhaushalte für die Einführung einer von der Bundesnetzagentur in der Technischen Richtlinie zur Umsetzung gesetzlicher Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation und zum Auskunftersuchen für Verkehrsdaten (TR TKÜV) vorgegebenen gesicherten elektronischen Schnittstelle nach dem ETSI-Standard "ETSI TS 102 657" (sogenannte ETSI-ESB) bei den Justizbehörden als Ersatz für die Möglichkeit der Telefax-Übertragung sind in der Begründung der Verordnung nicht berücksichtigt.
Da es keinen zwingenden rechtlichen Grund gibt, die Möglichkeit der Telefax-Übertragung von TKÜ-Anordnungen durch Justizbehörden abzuschaffen, ist die Verordnung entsprechend zu ändern. Auch die in der Begründung geltend gemachten Sicherheitsbedenken vermögen nicht zu überzeugen. Es handelt sich um rein theoretische Erwägungen. Sicherheitsrelevante Vorfälle bei der Telefaxübertragung von Strafverfolgungsbehörden an TK-Unternehmen sind nicht bekannt geworden. Hielte man sie für stichhaltig, müsste man die Möglichkeit der Telefaxübertragung für den gesamten Bereich der Justiz abschaffen.
Eine Abschaffung der Möglichkeit der Telefaxübertragung in der TKÜV kann erst dann erfolgen, wenn die Justizbehörden flächendeckend über die von der Bundesnetzagentur in der TR TKÜV vorgegebene gesicherte elektronische Schnittstelle nach dem ETSI-Standard verfügen.