833. Sitzung des Bundesrates am 11. Mai 2007
Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, in den folgenden beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren von einer Äußerung und einem Beitritt abzusehen, da bei diesen keine Umstände ersichtlich sind, die eine Stellungnahme des Bundesrates geboten erscheinen lassen:
- a) Verfahren über die Anträge festzustellen,
- 1. dass die Bundesregierung die Rechte des Deutschen Bundestages aus Artikel 59 Abs. 2 und Artikel 20 Abs. 2 GG sowie die Rechte der Antragsteller aus Artikel 38 Abs. 1 GG dadurch verletzt hat, dass sie es unterlassen hat, einem das Integrationsprogramm des Zustimmungsgesetzes zum NATO-Vertrag überschreitenden stillen Bedeutungswandel von Artikel 1 des NATO-Vertrages entgegenzuwirken und dass sie sich aktiv an diesem Bedeutungswandel beteiligt,
- 2. dass der Deutsche Bundestag die Rechte der Antragsteller aus Artikel 38 Abs. 1 GG dadurch verletzt hat, dass er durch den Beschluss vom 9. März 2007 über den Antrag der Bundesregierung vom 8. Februar 2007 (BT-Drs. 016/4298) über die Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an dem Einsatz einer Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe in Afghanistan der Bundesregierung einen Militäreinsatz ermöglicht, der nur nach Änderung des NATO-Vertrages unter parlamentarischer Beteiligung in Form eines Zustimmungsgesetzes hätte ermöglicht werden dürfen
Antragsteller:
- 1. Herr Dr. X., MdB
- 2. Herr Y., MdB
Antragsgegner:
- 1. Bundesregierung, vertreten durch die Bundeskanzlerin
- 2. Deutscher Bundestag, vertreten durch den Präsidenten
- 2 BvE 1/07 -
- b) Verfahren über die Anträge festzustellen,
- 1. dass die Bundesregierung die Rechte des Deutschen Bundestages aus Artikel 59 Abs. 2 GG dadurch verletzt hat, dass sie sich an der konsensualen Fortentwicklung des Nordatlantik-Vertrages von 1955 beteiligt hat, die gegen wesentliche Strukturentscheidungen des Vertrages verstößt und sich dadurch außerhalb des durch das Zustimmungsgesetz abgesteckten Ermächtigungsrahmens stellt,
- 2. dass die Bundesregierung durch Beteiligung an dem erweiterten ISAF-Mandat im Sinne des Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 9. März 2007 die Rechte des Deutschen Bundestages aus Artikel 59 Abs. 2 GG verletzt hat
- Antragstellerin: Fraktion der PDS/Die Linke im Deutschen Bundestag, vertreten durch die Fraktionsvorsitzenden
- Antragsgegnerin: Bundesregierung, vertreten durch die Bundeskanzlerin
- 2 BvE 2/07 -
- c) Wahlprüfungsbeschwerden des Herrn Dr. M. F. und fünf weiterer Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Deutschen Bundestages vom 14. Dezember 2006 und 18. Januar 2007 über die Gültigkeit der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag
- 2 BvC 1/07 -
- 2 BvC 3/07 -
- 2 BvC 4/07 -
- 2 BvC 7/07 -
- 2 BvC 8/07 -
- 2 BvC 9/07 - - d) Verfassungsbeschwerde
- 1. der Frau B. W.,
- 2. des Herrn F. B.
gegen § 5 Abs. 2 Nr. 11 i.V.m. § 7 Abs. 1, § 5 Abs. 3, § 5a Abs. 1 und § 13 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen (VSG NRW) in der Fassung vom 20. Dezember 2006 (GV NRW 2006, S. 620) wegen Unvereinbarkeit mit Artikel 2 Abs. 1, Artikel 1 Abs. 1, auch i.V.m. Artikel 20 Abs. 3, Artikel 10 Abs. 1, auch i.V.m. Artikel 1 Abs. 1, Artikel 13 Abs. 1, auch i.V.m. Artikel 1 Abs. 1 und Artikel 19 Abs. 4 GG
- 1 BvR 370/07 - - e) Verfassungsbeschwerde
- 1. des Herrn G. R. B.,
- 2. des Herrn Dr. J. F. R.,
- 3. des Herrn P. S.
gegen § 5 Abs. 2 Nr. 11, § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. den §§ 10, 11 und 17 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen (VSG NRW) in der Fassung vom 20. Dezember 2006 (GV NRW 2006, S. 620) wegen Unvereinbarkeit mit Artikel 1 Abs. 1, Artikel 2 Abs. 1, Artikel 10 Abs. 1, Artikel 13 Abs. 1 und Artikel 19 Abs. 4 Satz 1 GG.
- 1 BvR 595/07 - - f) Verfassungsbeschwerde des ... Fernsehens,
Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Intendanten gegen die sitzungspolizeiliche Anordnung des Landgerichts Münster vom 21. Februar 2007
- 8 KLs 81 Js 1837/04 (25/05) -
wegen Unvereinbarkeit mit Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG
- 1 BvR 620/07 -