A
Der Bundesrat hat in seiner 935. Sitzung am 10. Juli 2015 beschlossen, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 85 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
B
Ferner hat der Bundesrat folgende Entschließung gefasst:
- 1. Der Bundesrat begrüßt die Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift durch die Bundesregierung insbesondere im Hinblick auf die Zulassung neuer Lichttechnologien, die Einführung von Obergrenzen für die Lichtstärke, die Verringerung der Mindestanzahl der Hinderungsbefeuerungsebenen bei der Befeuerung von Windenergieanlagen sowie die Eröffnung der Möglichkeit, die Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen bedarfsgesteuert zu aktivieren. Mit den genannten Änderungen kann aus Sicht des Bundesrates die Störwirkung auf die Umwelt vermindert werden, ohne die Sicherheit des Luftverkehrs gegenüber den bisherigen Regelungen zu verschlechtern.
- 2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob die bedarfsgesteuerte Aktivierung der Befeuerung von Windenergieanlagen verpflichtend eingeführt werden kann, und die Allgemeine Verwaltungsvorschrift spätestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten daraufhin zu evaluieren, inwieweit durch ihre praktische Anwendung eine verminderte Störwirkung von Befeuerungsanlagen von Windenergieanlagen auf die Umwelt unter gleichzeitiger Wahrung der hohen Standards der Sicherheit im Luftverkehr in der Praxis erreicht werden konnte und ob die Errichtung leistungsfähiger Windenergieanlagen unterstützt werden konnte. Darüber hinaus bittet der Bundesrat die Bundesregierung, nach dieser Zeitspanne zu prüfen, inwieweit weitere technische Entwicklungen marktreif geworden sind, die unter Beibehaltung des gebotenen Sicherheitsniveaus im Luftverkehr eine weitere Verminderung der Störwirkung für die Umwelt durch Befeuerungsanlagen ermöglichen könnten und die gegebenenfalls eine erneute Anpassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gerechtfertigt erscheinen lassen könnten.
- 3. Die Bundesregierung wird gebeten, unter Anhörung des Verbands Deutscher Seilbahnen und Schlepplifte e.V. (VDS) die Anforderungen aus der Neufassung der Verwaltungsvorschrift auf ihre technische Realisierbarkeit bei Seilbahnanlagen unter Berücksichtigung deren besonderen technischen Charakters im weiteren Verfahren oder bei einer der nächsten Änderungen der AVV zu überprüfen und den Seilbahnausschuss der Bundesländer (SBA) einzubinden.