Der Deutsche Bundestag hat in seiner 158. Sitzung am 7. Mai 2020 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Wirtschaft und Energie - Drucksache 19/18767 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 ) im Bereich öffentlichrechtlicher Körperschaften - Drucksache 19/17288 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 05.06.20
Erster Durchgang: Drucksache. 012/20 (PDF)
1. In Artikel 3 Nummer 2 wird Absatz 5 Satz 5 wie folgt gefasst:
"Soweit nicht das Bundesministerium der Finanzen die Satzung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 oder deren Änderungen im Ganzen oder in Teilen binnen drei Monaten nach Übermittlung aufhebt, ist sie in dem Presseorgan zu veröffentlichen, das für die Verlautbarungen der Bundessteuerberaterkammer bestimmt ist."
2. Artikel 4 wird aufgehoben.
3. Artikel 5 wird Artikel 4 und wird wie folgt geändert:
- a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
"1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 59a folgende Angabe eingefügt:
" § 59b Ehrenamtliche Tätigkeit"."
- b) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die Nummern 2 und 3.
- c) Nach der neuen Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. Nach § 59a wird folgender § 59b eingefügt:
" § 59b Ehrenamtliche Tätigkeit
Die Mitglieder der Organe der Wirtschaftsprüferkammer (§ 59 Absatz 1) und der Aufgabenkommission, der Prüfungskommission und der Widerspruchskommission sowie die von der Wirtschaftsprüferkammer Beauftragten üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die ehrenamtlich Tätigen können eine angemessene, auch pauschalisierte Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand, auch für Zeitaufwand und Verdienstausfall, sowie eine Erstattung von Reisekosten erhalten. Die Richtlinien für die Aufwandsentschädigung und die Erstattung von Reisekosten werden vom Beirat der Wirtschaftsprüferkammer beschlossen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
- 1. Mitglieder von Gremien, die nach der Satzung oder Wahlordnung nach § 60 Absatz 1 gebildet wurden,
- 2. Leiter von Landesvertretungen der Wirtschaftsprüferkammer (Landespräsidenten) und
- 3. Mitglieder von Ausschüssen, die nach dem Berufsbildungsgesetz bei der Wirtschaftsprüferkammer eingerichtet wurden." "
- d) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5.
4. Die Artikel 6 bis 8 werden die Artikel 5 bis 7.