858. Sitzung des Bundesrates am 15. Mai 2009
A.
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat teilt die Auffassung der Kommission, dass es eines transparenten, einheitlichen und kohärenten Verfahrens zur Überprüfung bedarf, ob die Staaten des Schengen-Raums den Schengen-Acquis auch nach der Aufhebung der stationären Personenkontrollen an ihren Binnengrenzen umfassend und wirksam anwenden. Dies gilt in besonderem Maße für die Sicherung der Außengrenzen gegen illegale Zuwanderung und die effektive Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität. Der Bundesrat sieht hierzu in der Initiative der Kommission zur Schaffung eines Rechtsrahmens für die Evaluierung der ordnungsgemäßen Anwendung des Schengen-Acquis einen geeigneten Ansatz.
- 2. Der Bundesrat geht davon aus, dass das bisherige Verfahren zur Erstevaluierung neuer Mitgliedstaaten der EU im Hinblick auf die Aufhebung der stationären Personenkontrollen an den Binnengrenzen von der Initiative der Kommission unberührt bleibt.
- 3. Ungeachtet der grundsätzlichen Befürwortung der Initiative der Kommission vertritt der Bundesrat folgenden Standpunkt:
- - Die Kommission trifft keine Aussagen über die Zukunft des "Anwendungs- und Bewertungsausschusses Schengen", zu dessen künftigem Verhältnis zur geplanten "Koordinierungsgruppe" (vgl. Artikel 3) und zum Verhältnis der beiden Evaluierungsmechanismen (Erstevaluierung und spätere Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung des Schengen-Acquis). Im Interesse eines einheitlichen und kohärenten Verfahrens bedürfen diese Punkte der Regelung.
- - In der "Koordinierungsgruppe" muss ebenfalls eine angemessene Beteiligung der Länder auf der Grundlage des EUZBLG gewährleistet sein.
- - Gemäß Artikel 5 richtet sich die Reihenfolge, in der die Mitgliedstaaten evaluiert werden sollen, u. a. nach der Einschätzung der Bedrohung der inneren Sicherheit. Analog der Regelung in Artikel 6 des Vorschlags für die Verordnung des Rates ist hierzu eine Aussage zu treffen, wer diese Einschätzung nach welchen Kriterien vornehmen soll.
- - Der Einfluss der Mitgliedstaaten auf eine Schengen-Evaluierung darf nicht darin erschöpft sein, der Kommission geeignete Experten für die Teilnahme an Ortsterminen zu melden (vgl. Artikel 7). Die Mitgliedstaaten müssen vielmehr auch maßgeblich an der Zusammenstellung der Prüfteams mitwirken können.
- - Die Begrenzung der Anzahl von Experten in einem Prüfteam (vgl. Artikel 8) ist grundsätzlich zu begrüßen. Falls im Einzelfall aber zusätzlich Experten in beratender Funktion (beispielsweise von Europol) an einem Ortstermin teilnehmen sollen, so dürfen diese nicht zu Lasten der Experten aus den Mitgliedstaaten auf das limitierte Gesamtkontingent angerechnet werden.
- - Die vorgesehene Bewertung der Einzelergebnisse in den Evaluierungsberichten hinsichtlich ihrer Schengen-Konformität (vgl. Artikel 11) sollte ergänzt werden durch eine ausdrückliche Darstellung von Best practices, sofern solche bei der Evaluierung festgestellt wurden.
- 4. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich bei den Beratungen in den zuständigen Gremien der EU nachdrücklich für die Berücksichtigung der vorstehenden Positionen einzusetzen.
B.
- 5. Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.