Der Bundesrat hat in seiner 883. Sitzung am 27. Mai 2011 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission mit ihrem Verordnungsvorschlag ihre langjährigen und intensiven Bemühungen um die Schaffung eines EU-weit einheitlichen Patentschutzes im Verfahren der Verstärkten Zusammenarbeit fortsetzt. Der Bundesrat erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass er sich im Interesse der Integration des Binnenmarktes, der Verringerung der Kosten des Patentschutzes in Europa und der Verbesserung der Rechtssicherheit wiederholt für einen effektiven und kostengünstigen einheitlichen Patentschutz in der EU ausgesprochen hat, vgl. BR-Drucksache 244/07(B) , Ziffer 1; BR-Drucksache 865/07(B) , Ziffer 24; BR-Drucksache 188/10(B) , Ziffer 37; BR-Drucksache 616/10(B) , Ziffer 11; BR-Drucksache 698/10(B) , Ziffer 7.
- 2. Der Bundesrat begrüßt deshalb, dass der Verordnungsvorschlag die Geltung des Sprachregimes des Europäischen Patentübereinkommens vorsieht und grundsätzlich keine Übersetzungen aus der Verfahrenssprache erforderlich sein sollen. Diesem Ansatz, der die im internationalen Vergleich hohen Kosten für die Erlangung von Patentschutz in Europa erheblich senken würde, laufen allerdings die in Artikel 6 des Verordnungsvorschlags für einen Zeitraum von mindestens sechs Jahren vorgesehenen Übersetzungserfordernisse zuwider. Solche Anforderungen waren im Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Regelung der Übersetzung des Patents der Europäischen Union vom 30. Juni 2010 (BR-Drucksache 414/10 (PDF) ) noch nicht enthalten. Mit Blick darauf, dass Italien und Spanien, die dem Verordnungsvorschlag vom 30. Juni 2010 ablehnend gegenüberstanden, nicht am Verfahren der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmen, bittet der Bundesrat die Bundesregierung, sich in den weiteren Verhandlungen für eine Reduzierung der in Artikel 6 des Verordnungsvorschlags vorgesehenen Übersetzungserfordernisse einzusetzen.
- 3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung ferner, sich in den weiteren Verhandlungen für eine Streichung des Artikels 4 Absatz 4 des Verordnungsvorschlags einzusetzen. Nach dieser durch Erwägungsgrund 8 erläuterten Vorschrift soll das Gericht im Fall der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen Patentrechtsverletzungen in Betracht zu ziehen haben, dass der mutmaßliche Patentverletzer womöglich mit Blick auf seine sprachliche Unkenntnis schuldlos gehandelt hat. Es ist nicht auszuschließen, dass diese Bestimmung zum Verschulden, die im Rahmen des die Übersetzungserfordernisse regelnden Verordnungsvorschlags als Fremdkörper erscheint, auf eine gewisse Einschränkung des Patentschutzes hinausläuft.