A.
1. Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe beim Deutschen Bundestag einzubringen:
Zu Artikel 1 Nr. 1 ( § 42 Abs. 5 WaffG)
In Artikel 1 Nr. 1 sind in § 42 Abs. 5 nach dem Wort "Landesregierungen" die Wörter "oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen" einzufügen.
Folgeänderungen:
In der Begründung "Zu Artikel 1 Nr. 1" ist in Nummer 2. "Problemlösung" der zweite Absatz wie folgt zu ändern:
- a) In Satz 1 sind nach dem Wort "Landesregierungen" die Wörter "oder den von ihr bestimmten Stellen" einzufügen.
- b) In Satz 2 sind die Wörter "den Landesregierungen" zu streichen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die Länder führen das Waffengesetz als eigene Angelegenheit aus. Daher sollte das Bundesgesetz nicht (abschließend) festlegen, wer innerhalb der Länder befugt ist, eine Verordnung zu erlassen. Gerade für Flächenländer erscheint eine Festschreibung der Verordnungsermächtigung allein auf die Landesregierungen, ohne in dem Gesetz selbst Delegationsmöglichkeiten vorzusehen, nicht zweckmäßig. Daher sollten - vergleichbar mit § 48 Abs. 1 und § 55 Abs. 6 des Waffengesetzes - auch hier die Landesregierungen ermächtigt werden, ihre Verordnungsbefugnis auf andere Stellen zu übertragen.
B.
2. Der Ausschuss schlägt dem Bundesrat ferner vor,
- Herrn Senator Udo Nagel (Hamburg)
gemäß § 33 der Geschäftsordnung des Bundesrates zum Beauftragten des Bundesrates für die Beratung des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag und seinen Ausschüssen zu bestellen.