Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge
(Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)

A. Problem und Ziel

Mit der durch das 10. Gesetz zur Änderung des BImSchG 2011 eingefügten Bestimmung des § 22 Abs. 1a BImSchG hat der Gesetzgeber klargestellt, dass Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung sind. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden. In der Aufzählung der in Bezug auf Kinderlärm privilegierten Einrichtungen sind Sportanlagen im Sinne der 18. BImSchV nicht benannt. Diese Ungleichbehandlung zwischen Kinder- und Ballspielplätzen einerseits und Sportanlagen im Sinne der 18. BImSchV andererseits, die durch Kinder genutzt werden, ist sachlich nicht gerechtfertigt. Im Gegenteil ist es wünschenswert, wenn gerade auch Anlagen, die der Ausübung etwa von Vereinssport dienen, auch durch Kinder genutzt werden, ohne dass hierbei die für den Erwachsenensport geltenden Begrenzungen angewendet werden. Durch diese Ergänzung wird Bewegung und Sport von Kindern unterstützt und gefördert. Auch in der sozialen Akzeptanz des von Sportanlagen ausgehenden Kinderlärms sind keine Unterschiede zu dem von Kinderspielplätzen ausgehenden Lärm festzustellen, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten.

B. Lösung

Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Bürgerinnen und Bürger sind durch die neue Vorschrift nicht wirtschaftlich betroffen.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Auch die Wirtschaft ist durch die neue Vorschrift nicht wirtschaftlich betroffen.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Dem Bund, den Ländern und den Kommunen entstehen durch die Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes keine zusätzlichen Kosten.

F. Weitere Kosten

Keine

Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)

Die Ministerpräsidentin des Landes Nordrhein-Westfalen Düsseldorf, 21. März 2017

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Malu Dreyer

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) zuzuleiten.

Ich bitte, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der Sitzung des Bundesrates am 31. März 2017 aufzunehmen und anschließend den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.

Mit freundlichen Grüßen
Hannelore Kraft

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274, ber. S. 3753), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 22 Absatz 1a wird folgender Satz 2 eingeführt:

"Satz 1 gilt auch für Geräuscheinwirkungen von Sportanlagen, die dort durch Kinder hervorgerufen werden". Satz 2 wird Satz 3.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung:

Zu Artikel 1

Mit der durch das 10. Gesetz zur Änderung des BImSchG 2011 eingefügten Bestimmung des § 22 Abs. 1a BImSchG hat der Gesetzgeber klargestellt, dass Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung sind. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen

Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden. In der Aufzählung der in Bezug auf Kinderlärm privilegierten Einrichtungen sind Sportanlagen im Sinne der 18. BImSchV nicht benannt. Diese Ungleichbehandlung zwischen Kinder- und Ballspielplätzen und Sportanlagen im Sinne der 18. BImSchV, die durch Kinder genutzt werden, ist sachlich nicht gerechtfertigt. Im Gegenteil ist es wünschenswert, Bewegung und Sport von Kindern zu unterstützen und zu fördern. Daher sollten gerade auch Anlagen, die der Ausübung etwa von Vereinssport dienen, auch durch Kinder genutzt werden, ohne dass hierbei die für den Erwachsenensport geltenden Begrenzungen angewendet werden. Auch aus der sozialen Akzeptanz des von Sportanlagen ausgehenden Kinderlärms sind keine Unterschiede zu dem von Kinderspielplätzen ausgehenden Lärms festzustellen, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.