KOM (2005) 112 endg.; Ratsdok. 7857/05
Der Bundesrat hat in seiner 811. Sitzung am 27. Mai 2005 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im weiteren Verfahren dafür zu sorgen, dass der Verordnungsvorschlag so gestaltet wird, dass
- - die Ziele und Zwecke des Verordnungsvorschlags klar zum Ausdruck kommen, d.h., dass eine deutlich konkretere Bestimmtheit des Verordnungsvorschlags eintritt,
- - Aufwand und Nutzen der gegenüber dem geltenden Recht zusätzlichen Maßnahmen in einem vernünftigen und tragbaren Verhältnis stehen,
- - methodische Fragen und damit die Machbarkeit der Erweiterung des Unternehmensregisters vor einer Verabschiedung des Verordnungsvorschlags eindeutig geklärt sind,
- - für die Umsetzung der letztlich durchzuführenden Maßnahmen ein ausreichendes Zeitfenster zur Verfügung steht,
- - das Subsidiaritätsprinzip nicht verletzt wird und
- - den Belangen des Datenschutzes auf allen Ebenen in vollem Umfang Rechnung getragen wird.
- 2. Der Bundesrat stellt fest, dass infolge des Verordnungsvorschlags künftig Informationen über die Tätigkeiten in der Landwirtschaft erhoben werden müssten, die nicht durch die weit gehend produktbasierte Landwirtschaftsstatistik abgedeckt werden. Insbesondere durch die obligatorische Einbeziehung von Unternehmen der Sektoren Land- und Forstwirtschaft sowie Fischerei und Fischzucht in das Unternehmensregister ist zu befürchten, dass zusätzliche Primärerhebungen notwendig werden.
Der entstehende Erfassungs- und Verwaltungsaufwand steht in keinem Verhältnis zu dem damit verbundenen Nutzen. Ein zusätzlicher Erhebungsaufwand für die Unternehmen ist strikt abzulehnen. Im Gegensatz zu anderen Wirtschaftsbereichen liegen durch die flächendeckende Erfassung der landwirtschaftlichen Betriebe im Rahmen der Antragstellung für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vielfältige Informationen vor.
Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, auf EU-Ebene darauf hinzuwirken, dass die Erfassung der Unternehmen, deren Haupttätigkeit in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft oder Fischerei und Fischzucht liegt, weiterhin fakultativ bleibt.