957. Sitzung des Bundesrates am 12. Mai 2017
A
- 1. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung beim Deutschen Bundestag einzubringen:
Zur Begründung Buchstabe B "Besonderer Teil" zu § 22 Gaststaatgesetz
In der Begründung ist in Buchstabe B "Besonderer Teil" zu § 22 der letzte Satz des ersten Absatzes zu streichen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
§ 22 gesteht den Vertretern der Mitglieder von internationalen Organisationen die gleichen Vorrechte zu, die gleichrangige Diplomaten nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WÜD) erhalten. Sowohl nach WÜD als auch nach dem Gaststaatgesetzentwurf gelten diese Privilegien nur eingeschränkt, wenn der jeweilige Vertreter die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder in Deutschland ständig ansässig ist. Dabei regelt das WÜD nicht konkret, ab wann von einer ständigen Ansässigkeit auszugehen ist. Für die Annahme der ständigen Ansässigkeit kann es ausreichen, dass der betreffende Botschaftsangehörige nicht mehr dem regelmäßigen Versetzungsturnus für diplomatisches Personal unterliegt, unabhängig davon, wie lange er bereits in Deutschland lebt. Entsprechende Streitfälle werden regelmäßig unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall entschieden. Um bei der zukünftigen Auslegung des WÜD spätere Rückverweise auf die vergleichbare Regelung des Gaststaatgesetzes und deren Begründung im Gesetzentwurf auszuschließen, sollte in der Begründung zu § 22 Gaststaatgesetzentwurf darauf verzichtet werden, eine konkrete Zeitspanne zu nennen, ab der eine ständige Ansässigkeit des Vertreters eines Mitglieds einer internationalen Organisation anzunehmen ist.
B
- 2. Der federführende Ausschuss für Auswärtige Angelegenheiten, der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten, der Ausschuss für Kulturfragen, der Rechtsausschuss und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfehlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.