Der Bundesrat hat in seiner 844. Sitzung am 23. Mai 2008 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der nachstehenden Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 2 Nr. 11 - neu - der 9. GPSGV)
In Artikel 1 Nr. 2 ist dem § 2 folgende Nummer anzufügen:
- 11. Eine Harmonisierte Norm ist eine nicht verbindliche technische Spezifikation, die von einer europäischen Normenorganisation auf Grund eines Auftrags der Kommission nach den in der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1 festgelegten Verfahren angenommen wurde.
Folgeänderung:
In Artikel 1 Nr. 2 ist folgende Fußnote zu § 2 Nr. 11 einzufügen:
- 1 Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft.
Begründung
In der Verordnung ist die Definition der harmonisierten Norm nicht vorgesehen. Zur Klarstellung, dass die hier genannten harmonisierten Normen die der Richtlinie 2006/42/EG sind, ist eine Erweiterung des § 2 der 9. GPSGV sinnvoll.
2. Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 3 Abs. 4 Satz 2 der 9. GPSGV)
In Artikel 1 Nr. 3 § 3 Abs. 4 Satz 2 sind jeweils nach dem Wort "Hersteller" die Wörter "oder seinem Bevollmächtigten" einzufügen.
Begründung
In § 3 Abs. 4 Satz 2 der 9. GPSGV wird jeweils nur der Hersteller als Verantwortlicher für das Inverkehrbringen genannt. Der Bevollmächtigte wird in diesem Zusammenhang nicht aufgeführt. Zwar wird in der Begründung der Verordnung darauf verwiesen, dass § 3 Abs. 4 der 9. GPSGV die Bestimmungen des Artikels 5 Abs. 4 der Richtlinie 2006/42/EG übernommen und der bisherigen Regelung in § 3 Abs. 1 der 9. GPSGV entsprechen soll.
Dies ist jedoch nicht der Fall.
3. Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 3 Abs. 5 der 9. GPSGV)
In Artikel 1 Nr. 3 § 3 Abs. 5 sind nach den Wörtern "Maschine nach einer harmonisierten Norm" die Wörter ", deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist, " einzufügen.
Begründung
Der Verweis ist zweckdienlich, um die Verbindung zur Konformitätsvermutung, auch im Zusammenhang mit Artikel 1 Nr. 4, zu verdeutlichen. Die erfordert jedoch eine nähere Bestimmung der harmonisierten Norm.
4. Zu Artikel 1 Nr. 5 (§ 9 der 9. GPSGV)
In Artikel 1 Nr. 5 ist § 9 wie folgt zu fassen:"
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 nicht sicherstellt, dass die technischen Unterlagen verfügbar sind,
- 2. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 3 die Betriebsanleitung nicht zur Verfügung stellt
- 3. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 4 eines der dort vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren nicht durchführt,
- 4. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass die technischen Unterlagen erstellt werden oder
- 5. entgegen § 6 Abs. 2 eine Montageanleitung oder eine Einbauerklärung nicht beifügt."
- (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 5 eine EG-Konformitätserklärung nicht ausstellt oder nicht sicherstellt, dass sie der Maschine beiliegt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 bis 3 oder 4 eine CE-Kennzeichnung
nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt, - 3. entgegen § 5 Abs. 5 Satz 1 eine nicht zulässige Kennzeichnung, ein nicht zulässiges Zeichen oder eine nicht zulässige Aufschrift auf einer Maschine anbringt oder
- 4. entgegen § 6 Abs. 3 eine CE-Kennzeichnung
anbringt."
Begründung
§ 9 der 9. GPSGV-E verweist auf § 19 Abs. 1 Nr. 1 GPSG. In dieser Vorschrift wird zwischen Buchstaben a und b unterschieden, wobei Buchstabe a auf § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GPSG und Buchstabe b auf § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GPSG Bezug nimmt.
Mit § 19 Abs. 2 GPSG wird bestimmt, dass eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen seines Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Buchstaben b mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden kann. Hierbei gilt, dass die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweisen muss.
Der Normadressat dürfte im Falle eines in § 9 der 9. GPSGV-E genannten Tatbestandes nicht ohne Weiteres in der Lage sein zu bestimmen, ob die angedrohte Geldbuße dreitausend oder dreißigtausend Euro beträgt. Daher ist eine Klarstellung der Rechtsfolge notwendig.
§ 3 Abs. 1 GPSG regelt die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Umsetzung der von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften. Diese Ermächtigung gilt hinsichtlich § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GPSG für Anforderungen an die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit und zum Schutz sonstiger Rechtsgüter sowie sonstige Voraussetzungen und § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GPSG für Anforderungen an die Kennzeichnung, Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten sowie damit zusammenhängende behördliche Maßnahmen.
Insofern wird mit Absatz 1 dieses Änderungsvorschlages die Verbindung zu den Anforderungen hinsichtlich Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GPSG) hergestellt, indes Absatz 2 sich auf formale Anforderungen bezieht.
Ferner wurde der Katalog der Ordnungswidrigkeiten unter Berücksichtigung der vorgenannten Differenzierung erweitert, um die Voraussetzungen notwendiger Ahndungsmöglichkeiten zu gewährleisten.