909. Sitzung des Bundesrates am 3. Mai 2013
A
Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 2 Nummer 8 ( § 72 Absatz 2 AufenthG), Nummer 9 (§ 79 Absatz 1 Satz 2 AufenthG)
In Artikel 2 sind Nummer 8 und 9 wie folgt zu fassen:
- '8. § 72 Absatz 2 wird aufgehoben.
- 9. § 79 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 2 bis 5 oder Absatz 7 und das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes nach § 25 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf der Grundlage der ihm vorliegenden und im Bundesgebiet zugänglichen Erkenntnisse und, soweit es im Einzelfall erforderlich ist, der den Behörden des Bundes außerhalb des Bundesgebietes zugänglichen Erkenntnisse."'
Begründung:
Zu Nummer 8:
Das bisherige Erfordernis einer Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist durch eine originäre Entscheidungszuständigkeit des Bundesamtes über das Vorliegen der Voraussetzungen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots zu ersetzen. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Bundesamt bereits im Rahmen der Asylverfahren (§ 24 Absatz 2, § 31 Absatz 3 AsylVfG). Daneben eine weitere Entscheidungszuständigkeit der Ausländerbehörden - nach Beteiligung des Bundesamtes - vorzusehen, ist nicht zweckmäßig und führt zu vermeidbaren negativen Kompetenzkonflikten und Verfahrensverzögerungen.
Zu Nummer 9:
Als für die Durchführung der Asylverfahren zuständige Behörde verfügt das Bundesamt über die erforderliche Kompetenz zur Beurteilung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote. Hinzu kommt, dass bei dem nach herrschender Meinung objektiv und weit auszulegenden Begriff eines Asylgesuchs/-antrags die Abgrenzung zwischen nicht asylrelevanten zielstaatenbezogenen Gefahren und asylrelevantem Vorbringen in der Praxis Schwierigkeiten bereitet und zwischen Bundesamt und Ausländerbehörden negative Kompetenzstreitigkeiten auslöst (vgl. zu dieser Abgrenzungsproblematik Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG Rdnrn. 60 bis 64 zu § 13).
Die bestehenden Abgrenzungsschwierigkeiten bzw. negativen Kompetenzstreitigkeiten sind durch eine Bündelung der Zuständigkeit bei dem für die Beurteilung von Auslandssachverhalten kompetenten Bundesamt im Rahmen des Asylverfahrens zu beseitigen (siehe im Übrigen Begründung zu Nummer 8).
B
- 2. Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, der Ausschuss für Familie und Senioren und der Finanzausschuss empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.