Der Bundesrat hat in seiner 946. Sitzung am 17. Juni 2016 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt das mit dem Verordnungsvorschlag verfolgte Ziel, ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung und Speicherung von Informationen über den Zeitpunkt und den Ort der Ein- und der Ausreise von Drittstaatsangehörigen, die die Außengrenzen der Mitgliedstaaten überschreiten, zur Berechnung der Dauer ihres Aufenthalts und zur Erstellung von Warnmeldungen einzurichten.
- 2. Die in Artikel 24 des Verordnungsvorschlags enthaltene Möglichkeit für Inlandsbehörden bzw. für die Polizei, eine Abfrage im EES zur Klärung der Frage, ob bei einem Drittstaatsangehörigen die Voraussetzungen für eine Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder den dortigen Aufenthalt erfüllt sind, durchzuführen, wird grundsätzlich begrüßt. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund, dass mit Inbetriebnahme des EES das Anbringen von Ein- und Ausreisestempeln an den Grenzübergangsstellen entfallen wird.
In diesem Zusammenhang weist der Bundesrat die Bundesregierung darauf hin, dass die in Artikel 24 des Verordnungsvorschlags wohl statuierte Bedingung, vor einer EES-Auskunft eine Verifizierung durch ein vor Ort aufgenommenes Gesichtsbild bzw. abgenommene Fingerabdrücke im Rahmen eines Abgleichs mit den EES-Daten durchzuführen, auf Grund fehlender technischer Ausrüstung von Funkstreifenwagen in den Ländern nicht zu erfüllen ist. Ein derartiger Abgleich kann unter diesen Voraussetzungen nur an dafür geeigneten Polizeidienststellen und unter erheblichem Zeitaufwand - sowohl für den Betroffenen als auch die jeweiligen Polizeikräfte - durchgeführt werden. Eine entsprechende technische Ausrüstung der Funkstreifenwagen, um eine rasche Abfrage vor Ort zu ermöglichen, wäre mit einem sehr hohen finanziellen Aufwand verbunden. Insoweit sollten vor einer verbindlichen Einführung bundesweite Standards für die mobile Erfassung und Abfrage von Gesichtsbildern und Fingerabdrücken beschrieben sein. Eine bundeseinheitliche Anwendung wird empfohlen. Hierzu gilt es, neben der Wahl und Entscheidung zu technisch zukunftsfähigen Möglichkeiten auch die Finanzierung derartiger Technik sicherzustellen.
Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, sich in den weiteren Verhandlungen auf europäischer Ebene dafür einzusetzen, dass ein Zugang durch die Polizei zum EES zur Abfrage der Daten im Dossier der betreffenden Person und in den damit verknüpften Ein-/Ausreisedatensätzen bereits in den Fällen möglich ist, in denen eine Suchabfrage im EES auf Grund von alphanumerischen Daten gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b und c des Verordnungsvorschlags dazu führt, dass Daten über den Drittstaatsangehörigen im EES gespeichert sind. Nur in den Fällen, in denen Zweifel an der Identität oder der Echtheit der vorgelegten Reisedokumente bestehen, ist eine Verifizierung mit biometrischen Daten im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 Satz 2 des Verordnungsvorschlags durchzuführen.
- 3. Die mit dem Vorschlag verbundene Möglichkeit für nationale Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden, im EES gespeicherte Daten zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten abzufragen, wird ausdrücklich unterstützt.
Insbesondere wird die in Artikel 26 Absatz 3 des Verordnungsvorschlags formulierte Bedingung begrüßt, dass eine in den Mitgliedstaaten einzurichtende zentrale Zugangsstelle eine Behörde sein muss, die für die Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten zuständig ist. Nur dadurch wird eine fachgerechte und an den Zielen ausgerichtete Prüfung der in Artikel 29 des Verordnungsvorschlags genannten Bedingungen für den Zugang zum EES gewährleistet.