Punkt 32 der 909. Sitzung des Bundesrates am 3. Mai 2013
Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 20 Absatz 8 - neu - und 9 - neu - SGB V)
In Artikel 1 Nummer 3 sind dem § 20 folgende Absätze 8 und 9 anzufügen:
- (8) Zur Unterstützung der Krankenkassen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 für Themenschwerpunkte mit besonderer regionaler Bedeutung beauftragt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen von den Obersten Gesundheitsbehörden der Länder zu benennende Einrichtungen mit der Durchführung von kassenübergreifenden Leistungen von besonderer regionaler Bedeutung in den Lebenswelten. Diese Einrichtungen erhalten vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen eine pauschale Vergütung, die mindestens 20 Cent pro Versicherten des jeweiligen Landes beträgt. Dieser Betrag ist von dem Betrag pro Versicherten abzuziehen, der nach Absatz 6 Satz 3 der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung für Prävention in Lebenswelten zur Verfügung gestellt wird. Die Vergütung nach Satz 2 erfolgt quartalsweise und ist spätestens drei Wochen vor Beginn des jeweiligen Quartals zu leisten. Sie ist nach Maßgabe von Absatz 5 Satz 3 jährlich anzupassen.
- (9) Das Nähere, insbesondere zum Inhalt und Umfang, zur Qualität, zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der durchzuführenden Leistungen sowie zu den für die Durchführung notwendigen Kosten vereinbaren der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die von den Obersten Gesundheitsbehörden der Länder zu benennenden Einrichtungen erstmals bis zum 30. Oktober 2013. Kommt die Vereinbarung nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 zu Stande, erbringen die von den Obersten Gesundheitsbehörden der Länder zu benennenden Einrichtungen die Leistungen nach Absatz 8 Satz 1 nach dem Stand der Verhandlungen über die Vereinbarungen nach Satz 1 unter Berücksichtigung der vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Handlungsfelder und Kriterien und unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots nach § 12. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt in seiner Satzung das Verfahren zur Aufbringung der erforderlichen Mittel durch die Krankenkassen für Maßnahmen mit besonderer regionaler Bedeutung. Der Verband der privaten Krankenversicherung kann Tätigkeiten der von den Obersten Landesgesundheitsbehörden zu benennenden Einrichtungen, die diese im Rahmen ihres öffentlichen Auftrags erbringen, mit Zuwendungen fördern."
Begründung:
Die vorgeschlagenen Ergänzungen sehen vor, dass sich die Krankenkassen bei der Erbringung von Leistungen in den Lebenswelten - analog zur Bundesebene - auch für Präventionsschwerpunkte von besonderer regionaler Bedeutung von Einrichtungen unterstützen lassen, die von den Obersten Landesgesundheitsbehörden bestimmt werden. Maßnahmen im Bereich Prävention und Gesundheitsförderung müssen auch regionale Besonderheiten und Bedürfnisse berücksichtigen können. Es wird sichergestellt, dass dies in ausreichender Weise erfolgen kann und hierfür auch finanzielle Mittel der Krankenkassen zur Verfügung gestellt werden müssen. Da sich dadurch der Leistungsumfang der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) verringert, ist es folgerichtig, dass hierfür ein Teil der Mittel in Anspruch genommen wird, die der BZgA für kassenübergreifende Leistungen zur Prävention in Lebenswelten zur Verfügung gestellt werden sollen. Das weitere Verfahren orientiert sich an § 20 Absatz 6 - neu - und Absatz 7 - neu - SGB V.