Der Deutsche Bundestag hat in seiner 101. Sitzung am 16. Mai 2019 zu dem von ihm verabschiedeten Sechsundzwanzigsten Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (26. BAföGÄndG) - Drucksachen 19/8749, 19/10249 - die beigefügte Entschließung unter Buchstabe b auf Drucksache 19/10249 angenommen.
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Das Ziel des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) ist es, jungen Menschen unabhängig von ihrer sozialen und wirtschaftlichen Situation eine Ausbildung zu ermöglichen. Das BAföG ist das Instrument, um Chancengleichheit in der Bildungsbiografie sicherzustellen. Es ermöglicht Schülerinnen und Schülern, einen Abschluss zu erreichen, und Studierenden, ein Studium zu finanzieren. Dabei unterstützt es zielgerichtet diejenigen jungen Menschen, die aufgrund des finanziellen Hintergrunds ihrer Eltern von der Aufnahme einer Ausbildung abgehalten würden.
Seit seiner Einführung im Jahr 1971 ist das BAföG ein bildungspolitisches Erfolgsmodell. Es hat dazu beigetragen, dass mehr Menschen ohne familiären akademischen Hintergrund den Weg an eine Hochschule gefunden haben. Der Zugang zum Studium wurde für die Breite der Gesellschaft möglich. Die Bildungsbiografien wurden diverser und der zweite Bildungsweg wurde gestärkt. Das BAföG ist der diverser gewordenen Studierendenschaft durch zahlreiche Nachsteuerungen gerecht geworden und es hat auch zu der dauerhaft hohen Zahl an Studierenden insgesamt beigetragen. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Sechsundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (26. BAföGÄndG) stärkt die Ausbildungschancen in Deutschland. Insbesondere wird mit dem Gesetzentwurf den erhöhten Lebenshaltungskosten Rechnung getragen. Der Förderhöchstsatz wird von 735 Euro auf 861 Euro angehoben. Gleichzeitig wird die Mittelschicht entlastet und der Kreis der BAföG-Berechtigten massiv ausgeweitet, indem die Einkommensfreibeträge um insgesamt 16 Prozent angehoben werden. Mit der Reform sind auch höhere persönliche Rücklagen zulässig. Der Freibetrag für eigenes Vermögen von Auszubildenden wird mit der zweiten Novellierungsstufe im Jahr 2020 von derzeit 7.500 Euro auf künftig 8.200 Euro angehoben. Der BAföG-Zuschlag zur Krankenversicherung wird künftig den durchschnittlichen kassenindividuellen Zusatzbeitrag berücksichtigen, den die gesetzlichen Krankenversicherungen seit 2015 auch von Studierenden erheben. Darüber hinaus wird er künftig auch den höheren Beitragslasten Rechnung tragen, die über 30-Jährigen entstehen, weil sie nicht länger Zugang zu der besonders günstigen gesetzlichen Pflichtversicherung als Studierende haben. Als wichtiger zentraler Aspekt der Reform ist hervorzugheben, dass durch die 26. BAföG-Novelle endlich Verschuldungsängsten nachhaltig entgegengewirkt wird. So werden zukünftig die Restschulden spätestens dann endgültig erlassen, wenn der Darlehensanteil des BAföG trotz nachweisbaren Bemühens binnen 20 Jahren nicht getilgt werden kann. Gleichzeitig wird das verzinste Bankdarlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), das bisher insbesondere bei Überschreiten der Förderungshöchstdauer gewährt wurde, durch ein zinsfreies Staatsdarlehen ersetzt. Damit entstehen den künftig geförderten Studierenden keine zusätzlichen Kostenlasten, weil sie nicht auch noch Zinsen des BAföG-Bankdarlehens begleichen müssen.
Trotz dieser wichtigen Reformschritte in der 26. BAföG-Novelle steht das Förderinstrument BAföG vor zusätzlichen Herausforderungen. So fällt die Zahl der BAföG-Geförderten seit Jahren. Letzte Zahlen für 2016 verzeichnen eine Gefördertenquote von 22 Prozent, obwohl 63 Prozent anspruchsberechtigt wären (vgl. 21. BAföG-Bericht). Im Jahr 1971, als das BAföG eingeführt wurde, lag die Quote noch bei 44 Prozent der Studierenden. Dies ist zwar maßgeblich mit der historisch günstigen Einkommens- und Konjunkturentwicklung der letzten Jahre zu erklären. Zugleich zeigt sich aber auch, dass das BAföG in seiner attraktiven und sozialen Ausgestaltung seiner Voraussetzungen und Konditionen noch immer nicht den Bekanntheitsgrad hat, den es nach wie vor verdient, sodass auch wegen schlichter Informationsdefizite zunehmend weniger junge Erwachsene BAföG-Förderung beantragen.
Hierfür werden gegenwärtig verschiedene Gründe angeführt. Ein Hindernis, das häufig genannt wird, ist die verbreitet pauschal als sehr komplex und zeitaufwendig kritisierte Antragstellung. Der zeitliche Gesamtaufwand beträgt für die Antragstellung beim Erstantrag etwa 5,5 Stunden und beim Weiterförderantrag über 4 Stunden (vgl. Statistisches Bundesamt 2019). Da das BAföG als Förderinstrument an Bekanntheit verloren hat, suchen sich immer mehr Studierende andere Wege, um sich ihr Studium zu finanzieren. So zeigt sich, dass der eigene Hinzuverdienst in den letzten Jahren bei den Studierenden einen immer größeren Anteil einnimmt. Im Jahr 2016 stammten 51 Prozent der monatlichen Einnahmen aller Studierenden aus dem Elternhaus, 12 Prozent aus dem BAföG, 26 Prozent aus studentischen Nebentätigkeiten und 12 Prozent aus übrigen Quellen (vgl. 21. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks).
Neben diesen Entwicklungen sind vor allem an Hochschulstandorten die Mieten in den letzten Jahren dramatisch gestiegen, was die Studierenden vor zusätzliche Herausforderungen stellt. Deshalb ist insbesondere die starke Anhebung der Wohnkostenpauschale von 250 Euro auf 325 Euro für auswärts Studierende durch die 26. BAföG-Novelle ein wichtiger Schritt, um den steigenden Wohnkosten der Studierenden Rechnung zu tragen.
Zur weiteren Entspannung des Mietmarkts ist es darüber hinaus aber entscheidend, dass auch der soziale Wohnungsbau selbst vorangetrieben wird, denn nur so kann sich der Mietmarkt entsprechend entspannen. Deshalb ist es begrüßenswert, dass die Bundesregierung mit der Einführung des neuen Artikels 104d des Grundgesetzes durchgesetzt hat, dass mit zusätzlichen Bundesmitteln verlässlich in den sozialen Wohnungsbau investiert werden kann. Denn auch der Ausbau der Wohnheimplätze ist nicht im gleichen Maße mitgewachsen wie die Zahl der Studierenden. Die Unterbringungsquote in Wohnheimen betrug 2011 noch 11,24 Prozent und sank 2018 auf 9,6 Prozent (vgl. Deutsches Studentenwerk - DSW, 2018).
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf,
- 1. die BAföG-Antragstellung weiter zu vereinfachen, insbesondere in dem sie mit deutlich weniger Zeitbedarf erledigt werden können und auch die Zahl der zu erbringenden Nachweise möglichst reduziert wird. Auch ein elektronischer Datenaustausch zwischen BAföG-Ämtern und anderen Behörden sollte erreicht werden. Die Formulare sollten eine sprachliche Vereinfachung erfahren. Vor dem Hintergrund der Reduzierung des Aufwands bei der Antragstellung sollte unter Beachtung der geltenden Datenschutzregelungen ein Zugriff auf Daten des Finanzamts nach Zustimmung der Betroffenen geprüft werden und über weitere Pauschalisierungen nachgedacht werden;
- 2. bei den Ländern darauf hinzuwirken, die Möglichkeiten der Online-Antragstellung beim BAföG weiter zu verbessern. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung sollte darauf hinwirken, eine bundeseinheitlich nutzbare technische Lösung für die Online-Antragstellung zu erarbeiten, die sich deutlich von den analogen Formularen unterscheidet und für den Anwender einfach zu handhaben ist. Die elektronische Antragstellung soll eine Plausibilitätsprüfung beinhalten, die es den Antragstellenden ermöglicht nachzuvollziehen, welche Daten noch einzugeben sind. Dabei soll eine Form der Authentifizierung verwendet werden, die anwenderfreundlich und sicher ist. Des Weiteren soll die Möglichkeit geschaffen werden, im Zuge des Antragsverfahrens eine möglichst verlässliche Vorabinformation über die Höhe der voraussichtlichen Förderung abzurufen. Darüber hinaus sollte analog zum Elterngeld-Rechner ein BAföG-Rechner eingeführt werden, der Schülerinnen und Schülern sowie Studierenden die Planung erleichtert;
- 3. die Länder dabei zu unterstützen, die Verwendung von elektronischen Akten bei der BAföG-Antragstellung einzuführen, die einen unterbrechungsfreien Übergang aus der Zuständigkeit des alten Studierendenwerkes in die Zuständigkeit des neuen Studierendenwerkes ermöglichen, wenn Studierende an eine Hochschule in einem anderen Bundesland wechseln wollen;
- 4. Instrumente der Öffentlichkeitsarbeit für das BAföG zu entwickeln, die der Bedeutung des BAföG entsprechen und die Zielgruppen adäquat und auf vielfältige Weise ansprechen. Neben Print-Materialien sind hier auch digitale Werbewege mit einzubeziehen. Auch BAföG-Berechtigte mit der Aussicht auf geringe Förderbeträge sollen ermuntert werden, einen Antrag zu stellen;
- 5. in Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit bei der Berufsorientierung junger Erwachsener das BAföG und seine Förderkriterien bekannt zu machen und die staatliche Unterstützungsleistung für Studieninteressierte zu erläutern;
- 6. auf die Bundesländer dahingehend einzuwirken, dass sie Informationen zum BAföG und seinen Förderkriterien an den Schulen bei den Schülerinnen und Schülern aller Abschlussklassen bekannt machen;
- 7. die Bundesländer anzuhalten, die Hochschulen dabei zu unterstützen, bei Studienplatzzusage Informationen über Möglichkeiten der Studienfinanzierung bereitzustellen;
- 8. in Zusammenarbeit mit den Ländern darauf hinzuwirken, dass eine Konkretisierung der Verwaltungsvorschrift zum BAföG dahingehend vorgenommen wird, dass bei der Berechnung der Unterrichtszeit der schulische Unterricht sowohl traditionelle und mit digitalen Medien angereicherte Präsenzlehre als auch selbstgesteuertes E-Learning und Live-E-Learning umfassen kann. Es wird angeregt, bis zum Inkrafttreten einer solchen Regelung einen entsprechenden Erlass herauszugeben;
- 9. gemeinsam mit den Ländern Wege zu erarbeiten, wie die Erzieherausbildung in allen Bundesländern einstufig aufgebaut werden kann. Der Durchstieg in ein Hochschulstudium mit BAföG-Förderung für Erzieherinnen und Erzieher soll in allen Bundesländern möglich werden;
- 10. in der künftig mit den Ländern abzuschließenden Verwaltungsvereinbarung zum Einsatz der Bundesfinanzhilfen für den sozialen Wohnungsbau auch die Deckung studentischen Wohnungsbedarfs als mögliches Einsatzfeld der Mittel zu berücksichtigen;
- 11. die Förderrichtlinie und die Erkenntnisse aus dem Modelvorhaben "Variowohnen" für studentischen Wohnungsbau in den Ländern im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bereitzustellen. Die Harmonisierung der Landesbauordnungen ist hierbei seitens der Bundesländer zu forcieren;
- 12. im nächsten BAföG-Bericht eine Datengrundlage zu schaffen, um das Förderinstrument im Bereich der schulischen Ausbildungen umfassend zu evaluieren und auf zukünftige Bedarfe auf dem Ausbildungsmarkt vorzubereiten;
- 13. durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung im zweiten Halbjahr 2020 im Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung des Deutschen Bundestages über die Wirksamkeit der 26. BAföG-Novelle zu berichten, insbesondere mit Blick auf die Situation der Geförderten. Gleichzeitig soll der Bericht darstellen, welche Fortschritte bezüglich der in diesem Antrag festgeschriebenen Aufforderungen an die Bundesregierung erzielt wurden.