A
Der Bundesrat hat in seiner 978. Sitzung am 7. Juni 2019 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 16. Mai 2019 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.
B
Der Bundesrat hat ferner die nachstehende Entschließung gefasst:
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Konsistenz der Formulierung des ergänzten § 107a Absatz 1 Satz 2 StGB-neu mit dem Ziel einer späteren Änderung des Gesetzes zu folgenden Punkten zu prüfen:
- a) Nach Artikel 6 des Gesetzes wird § 107a Absatz 1 StGB um folgenden Satz 2 ergänzt:
"Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt." Durch diese Formulierung ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, wie jemand gegen (oder ohne) die Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgeben und dabei gleichzeitig innerhalb des in § 14 Absatz 5 BWahlG-neu und in § 6 Absatz 4a EuWG-neu definierten Rahmens "zulässiger Assistenz" handeln kann.
- b) Durch die Einführung des Tatbestandsmerkmals der "Assistenz" in die Strafnorm des § 107a Absatz 1 Satz 2 StGB-neu anstatt der Verwendung des Tatbestandsmerkmals der "Hilfeleistung" aus § 14 Absatz 5 BWahlG-neu und § 6 Absatz 4a EuWG-neu stellt sich die Frage, ob damit ein anderer Bedeutungsgehalt verbunden sein soll und worin gegebenenfalls der Unterschied besteht.