Der Bundesrat hat in seiner 883. Sitzung am 27. Mai 2011 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 49 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb - neu - (§ 28 Absatz 8 Satz 7 ChemG)
In Artikel 1 Nummer 49 ist Buchstabe a wie folgt zu fassen:
- 'a) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 ... <weiter wie Vorlage>
- bb) In Satz 7 wird das Datum "14. Mai 2010" durch das Datum "14. Mai 2014" ersetzt.'
Begründung:
Es handelt sich hierbei um eine redaktionelle Anpassung zur Klarstellung des Gewollten.
Bei der letzten Änderung des ChemG zur Anpassung an die Verlängerung der Übergangsfristen für Biozid-Wirkstoffe ist aus Versehen in § 28 Absatz 8 Satz 7 das Datum nicht korrigiert worden.
2. Zu Artikel 1 Nummer 49 Buchstabe c ( § 28 Absatz 12 ChemG)
In Artikel 1 Nummer 49 Buchstabe c ist § 28 Absatz 12 wie folgt zu fassen:
- (12) Mitteilungen nach § 16e zu Gemischen, die sich am ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 6] bereits im Verkehr befinden und zu denen bis dahin noch keine entsprechende Mitteilung zu machen war, haben bis zum ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des 24. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] zu erfolgen."
Begründung:
Die Meldungen der Rezepturen nach § 16e ChemG werden benötigt, um im akuten Vergiftungsfall dem medizinischen Personal die notwendigen Informationen zur einer erfolgreichen Notfallversorgung zur Verfügung zu stellen.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht im Vorschlag für den § 28 Absatz 12 ChemG unterschiedliche Übergangsvorschriften mit kompliziertem Regelungsinhalt vor, u.a. für eine Teilmenge der Gemische auch für eine Übergangszeit die Übermittlung von Sicherheitsdatenblättern an eine weitere Datenbank.
Wie in der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zutreffend ausgeführt wird, "bietet die Übermittlung des Sicherheitsdatenblatts aus fachlicher Sicht lediglich eine Basisinformation, die eine für die Bedürfnisse der gesundheitlichen Notversorgung konkreter ausgestaltete Mitteilung nicht ersetzen kann ...". Die Einführung einer Übergangspflicht, die nicht zweckmäßig ist, würde die Wirtschaft, insbesondere die KMU, unnötig belasten und für die Behörden zusätzlichen Vollzugsaufwand bedeuten.
Die vorgeschlagene Änderung vereinfacht den Regelungsinhalt, indem eine klare, einfache und eindeutige Vorgabe vorgesehen ist.