Antrag der Freien Hansestadt Bremen
Entwurf eines Gesetzes zur Demonstration und Anwendung von Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid

Punkt 25 der 883. Sitzung des Bundesrates am 27. Mai 2011

Zu Art. 1, § 24 Abs. 1 Nr. 1:

§ 24 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt:

der Anteil aus Kohlendioxid mindestens fünfundneunzig von hundert beträgt.

Begründung:

Zur Verhinderung von Schäden an Mensch oder Umwelt ist die Reinheit des Kohlendioxidstroms eine Grundvoraussetzung. Das Abstellen auf den Stand der Technik bei gleichzeitiger Relativierung in Hinblick auf die jeweilige Art der Anlage trägt dem nicht ausreichend Rechnung. Deswegen sollte ein gesetzlicher Mindestreinheitsgrad festgeschrieben werden. Der hier vorgeschlagene Anteil von 95% versucht dem Bedürfnis nach ausreichender Risikovorsorge zu entsprechen.