Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zur Vereinfachung der Erhebung der Mehrwertsteuer, zur Unterstützung der Bekämpfung der Steuerhinterziehung und -umgehung und zur Aufhebung bestimmter Entscheidungen über die Genehmigung von Ausnahmeregelungen
Der Bundesrat hat in seiner 811. Sitzung am 27. Mai 2005 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
Der Kommissionsvorschlag wird grundsätzlich begrüßt. In der Sechsten EG-Richtlinie selbst verankerte Ausnahmeregelungen entfalten nach Auffassung des Bundesrates eine weitaus größere Rechtssicherheit als die bisherigen Einzelgenehmigungen und können wegen ihrer Breitenwirkung auch in den jeweils anderen Mitgliedstaaten zum Tragen kommen.
Die vorgeschlagenen Ergänzungen der Sechsten EG-Richtlinie können von den Mitgliedstaaten überwiegend fakultativ übernommen werden. Insoweit sind für das Umsatzsteuergesetz mit diesem Vorschlag keine zwingenden Änderungen verbunden. Allerdings können die bisherigen Regelungen zu §§ 2 Abs. 2 Nr. 2, 1 Abs. 1a und 10 Abs. 5 UStG in bisheriger Form nicht mehr angewandt werden. Eine Fortführung dieser Regelungen hält der Bundesrat für unerlässlich.
Die Bundesregierung wird daher gebeten, sich bei den Beratungen auf Ratsebene mit Nachdruck dafür einzusetzen, dass folgende Regelungen unverändert im Umsatzsteuergesetz fortgeführt werden können:
- umsatzsteuerliche Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG); - Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 1 Abs. 1a UStG);
- Bemessungsgrundlage (Mindestbemessungsgrundlage) für Leistungen an "nahestehende" Personen ( § 10 Abs. 5 UStG).