Beschluss des Bundesrates
Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Durchführung des Schnellwarnsystems für Lebensmittel, Lebensmittelbedarfsgegenstände und Futtermittel
(AVV Schnellwarnsystem - AVV SWS)

Der Bundesrat hat in seiner 946. Sitzung am 17. Juni 2016 beschlossen, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:

Zu § 8 Absatz 2 Satz 3

In § 8 Absatz 2 Satz 3 sind die Wörter "montags bis donnerstags nach 18:00 Uhr, freitags nach 17:00 Uhr, samstags, sonntags oder an Feiertagen" durch die Wörter "außerhalb der regulären Dienstzeiten" zu ersetzen.

Folgeänderung:

In § 16 Absatz 4 sind die Wörter "in § 8 Absatz 2 Satz 3 genannten Zeiten" durch die Wörter "regulären Dienstzeiten" zu ersetzen.

Begründung:

Der Begriff "reguläre Dienstzeit" der derzeit gültigen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Durchführung des Schnellwarnsystems für Lebensmittel, Lebensmittelbedarfsgegenstände und Futtermittel (AVV Schnellwarnsystem) vom 20. Dezember 2005 (BAnz. Nr. 245, S. 17096) in der Fassung der Änderung vom 28. Januar 2010 (BAnz. Nr. 18, S. 406) wurde durch konkrete Zeitvorgaben ersetzt, die deutlich über den bisherigen Zeitrahmen hinausgehen. Die Regelarbeitszeit im öffentlichen Dienst reicht im Allgemeinen mit durchschnittlich acht Stunden täglich nicht aus, um die im Entwurf angegebenen Zeiten abzudecken, so dass ein höherer Personalbedarf mit höheren Kosten die Folge sein würde. Es ist nicht ersichtlich, warum ein bisher funktionierendes System, bei dem die Länderkontaktstellen der nationalen Kontaktstelle ihre regulären Dienstzeiten übermittelt haben, durch konkrete Dienstzeiten ersetzt werden sollen.

Zur Folgeänderung:

§ 16 Absatz 4 ist an die Änderung von § 8 Absatz 2 Satz 3 anzupassen. Die Regelung entspricht inhaltlich somit § 12 Absatz 4 der bislang gültigen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Durchführung des Schnellwarnsystems für Lebensmittel, Lebensmittelbedarfsgegenstände und Futtermittel (AVV Schnellwarnsystem) vom 20. Dezember 2005 (BAnz. Nr. 245, S. 17096) in der Fassung der Änderung vom 28. Januar 2010 (BAnz. Nr. 18, S. 406).