Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat mit Schreiben vom 18. September 2014 zu der o.g. Entschließung des Bundesrates Folgendes mitgeteilt:
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 13. Juni 2014 die o.g. Entschließung gefasst. Darin bittet der Bundesrat die Bundesregierung, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass ökologische Vorrangflächen in einem räumlichen Bezug zur Betriebsstätte liegen und eine Verlagerung der Verpflichtung aus landwirtschaftlichen Gunstregionen auf ertragsschwache Standorte verhindert wird.
Weiterhin bittet der Bundesrat die Bundesregierung, die Wirkungen der GAP-Reform und insbesondere des Greening im Rahmen einer Halbzeitbewertung unabhängig evaluieren zu lassen und bei Nichterreichung der Europäischen Zielvorgaben entsprechende Konsequenzen einzuleiten.
Dazu nehme ich wie folgt Stellung:
Auch aus Sicht der Bundesregierung wäre eine räumliche Verlagerung der Verpflichtung zur Bereitstellung ökologischer Vorrangflächen aus landwirtschaftlichen Gunstregionen auf ertragsschwache Standorte aus ökologischen Gründen nicht zielführend. Die Bundesregierung geht aber davon aus, dass mit den im Direktzahlungen-Durchführungsgesetz eröffneten Möglichkeiten, die ökologischen Vorrangflächen auch durch produktive Flächennutzungen wie etwa den Anbau von Zwischenfrüchten oder stickstoffbindenden Pflanzen erbringen zu können, tendenziell der in der Entschließung des Bundesrates befürchteten möglichen Verlagerung der Verpflichtung zur Bereitstellung ökologischer Vorrangflächen aus landwirtschaftlichen Gunstregionen auf ertragsschwache Standorte entgegengewirkt wird.
Im Übrigen gibt das EU-Recht den Mitgliedsstaaten derzeit auch keine Handhabe für generelle Vorgaben bezüglich der Lage der Flächen, die die Betriebsinhaber als ökologische Vorrangflächen anmelden. Dies hat die Europäische Kommission auf Anfrage des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft mit Schreiben vom 1. September 2014 mitgeteilt. Die Europäische Kommission weist in ihrem Schreiben auch darauf hin, dass EU-Agrar-Zahlungen nicht gewährt werden, wenn die Bedingungen zu deren Erhalt künstlich geschaffen wurden, und die Mitgliedstaaten bei der Durchführung im Rahmen einer Einzelfallprüfung dafür Sorge zu tragen haben, dass einzelne Landwirte die Greening-Anforderungen nicht umgehen. Die Bundesregierung wird daher die Entwicklung weiter beobachten und erforderlichenfalls zu gegebener Zeit entsprechende Initiativen auf Europäischer Ebene ergreifen.
Die Horizontale Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 weist in Artikel 110 die Überwachung und Bewertung (Evaluierung) der GAP unter namentlicher Nennung der Direktzahlungsverordnung (EU) Nr. 1307/2013 der Europäischen Kommission als Aufgabe zu. Zur Erfüllung dieses Zwecks werden die Mitgliedstaaten zu einer umfassenden Berichterstattung an die Europäische Kommission verpflichtet, die für den Bereich der Direktzahlungen im Einzelnen in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 niedergelegt ist. In Deutschland werden die entsprechenden Daten und Informationen in der Regel von den Bundesländern bereitgestellt. In diesem Zusammenhang ist auch vorgesehen, dass die Europäische Kommission Rat und Parlament bis spätestens zum 31. Dezember 2018 einen ersten Bericht über die Anwendung der Evaluierung einschließlich erster Ergebnisse zur Leistung der GAP vorlegt.
Darüber hinaus verpflichtet die Direktzahlungsverordnung in Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die Europäische Kommission, bis zum 31. März 2017 einen Bewertungsbericht über die Durchführung der Greening-Verpflichtung zur Erbringung von 5 % ökologischen Vorrangflächen vorzulegen. Dem Bewertungsbericht ist ggfs. ein Vorschlag für einen Gesetzgebungsakt zur Änderung des Prozentsatzes der ökologischen Vorrangflächen beigefügt. Die Direktzahlungsverordnung legt fest, dass der Prozentsatz von 5 % auf 7 % heraufgesetzt wird, sofern das Europäische Parlament und der Rat einen entsprechenden Gesetzgebungsakt erlassen.
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft prüft unter Berücksichtigung der vorgenannten Verpflichtungen für die Europäische Kommission darüber hinaus derzeit gemeinsam mit dem Thünen-Institut, ob und in welchem Umfang eine wissenschaftliche Begleitforschung der Umsetzung und der Auswirkungen der GAP-Reform und insbesondere des Greening in Deutschland durch die Ressortforschung sachgerecht möglich und umsetzbar wäre.
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit prüft ebenfalls entsprechende Ressort-Forschungsinitiativen mit Blick auf Biodiversität und Umweltmedien