Der Deutsche Bundestag hat in seiner 36. Sitzung am 22. Mai 2014 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft - Drucksache 18/1493 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungen-Durchführungsgesetz - DirektZahlDurchfG) - Drucksachen 18/908,18/1418 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 13.06.14
Erster Durchgang: Drucksache. 082/14 (PDF)
1. § 15 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Das am 1. Januar 2015 bestehende Dauergrünland, das in den in Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bezeichneten Gebieten belegen ist, ist umweltsensibles Dauergrünland, soweit die Gebiete am 1. Januar 2015 in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7) eingetragen sind."
- b) Absatz 3 wird aufgehoben.
- c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wörter "der Beibehaltung des Dauergrünlandanteils" werden durch die Wörter "des Erhaltes des Dauergrünlandes" ersetzt.
2. In § 16 werden die Absätze 3 und 4 durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt:
- (3) Dauergrünland darf nur mit Genehmigung umgewandelt werden. Eine Genehmigung wird erteilt
- 1. im Fall von Dauergrünland, das im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 oder der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder Agrarumwelt-Klima-Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 entstanden ist,
- 2. im Fall von anderem Dauergrünland als dem in Nummer 1 genannten, das ab dem Jahr 2015 neu entstanden ist,
- 3. im Fall von anderem Dauergrünland als dem in den Nummern 1 und 2 genannten, wenn in derselben Region nach Absatz 1 eine andere Fläche mit der entsprechenden Hektarzahl als Dauergrünland angelegt wird.
Abweichend von Satz 2 Nummer 2 ist Dauergrünland, das auf Grund
- 1. von Vorschriften über die Erhaltung des Dauergrünlands bei der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden oder
- 2. von Vorschriften über die Erhaltung des Dauergrünlands zur Durchführung des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16) in der jeweils geltenden Fassung oder des Artikels 96 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549) in der jeweils geltenden Fassung angelegt worden ist, Dauergrünland im Sinne des Satzes 2 Nummer 3. Abweichend von Satz 2 Nummer 3 wird die Genehmigung ohne Pflicht zur Neuanlage von Dauergrünland erteilt, wenn dies
- 1. aus Gründen des öffentlichen Interesses oder
- 2. zur Vermeidung einer unzumutbaren Härte unter Abwägung der berechtigten Einzelinteressen und der Interessen des Natur- und Umweltschutzes erforderlich ist. Eine Genehmigung nach Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 4, wird jedoch nicht erteilt, wenn andere Rechtsvorschriften einer Umwandlung entgegenstehen oder der Betriebsinhaber Verpflichtungen gegenüber öffentlichen Stellen hat, die einer Umwandlung entgegenstehen.
- (4) Sobald der nach Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2014 ermittelte Dauergrünlandanteil in einer Region um mehr als 5 Prozent im Vergleich zu dem nach Absatz 2 Satz 2 bekanntgemachten Referenzanteil abgenommen hat, macht die zuständige Behörde dies im Bundesanzeiger bekannt.
- (5) Ab dem Tag der Bekanntmachung nach Absatz 4 dürfen in der betroffenen Region keine Genehmigungen nach Absatz 3 mehr erteilt werden, soweit in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 17 Absatz 3 nicht etwas anderes bestimmt ist."
3. § 17 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 16 Absatz 4" durch die Wörter " § 16 Absatz 3 und 5" ersetzt.
- b) Die Absätze 2 bis 6 werden durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
- (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, um Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 zur Gewährleistung der Beibehaltung des Dauergrünlandanteils sachgerecht durchzuführen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen für die Genehmigung nach § 16 Absatz 3 über
- 1. ergänzende Regelungen für die Neuanlage von Dauergrünland an anderer Stelle in derselben Region nach § 16 Absatz 1,
- 2. das Verfahren.
- (3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, um Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 zur Gewährleistung der Beibehaltung des Dauergrünlandanteils sachgerecht durchzuführen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass Dauergrünland im Fall des § 16 Absatz 5 mit Genehmigung umgewandelt werden darf und Vorschriften über die Erteilung der Genehmigung für eine oder mehrere der in § 16 Absatz 3 Satz 2 bis 4 genannten Fallgestaltungen zu erlassen. Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere umfassen
- 1. weitere Voraussetzungen für die Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland,
- 2. Vorschriften über die Neuanlage von Dauergrünland an anderer Stelle in derselben Region nach § 16 Absatz 1,
- 3. Vorschriften über das Verfahren."
- (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, um Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 zur Gewährleistung der Beibehaltung des Dauergrünlandanteils sachgerecht durchzuführen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen für die Genehmigung nach § 16 Absatz 3 über
- c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 4 und Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, um Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 zur Gewährleistung der Beibehaltung des Dauergrünlandanteiles sachgerecht durchzuführen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über die Rückumwandlung anderer umgewandelter Dauergrünlandflächen als der in § 15 Absatz 1 genannten Dauergrünlandflächen, soweit die Umwandlung entgegen § 16 Absatz 3 oder 5 oder entgegen einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 oder 3 erfolgt ist."
4. § 18 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter "vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund des Absatzes 2 Nummer 1 oder 2" durch die Wörter "vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 und einer Rechtsverordnung auf Grund des Absatzes 5 Nummer 1 oder 2" ersetzt.
- b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 bis 4 eingefügt:
- (2) Die Gewichtungsfaktoren zur Berechnung der Gesamthektarfläche der im Umweltinteresse genutzten Flächen des Betriebs nach Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind die in Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013* bezeichneten Werte.
- (3) Eine Fläche der in Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bezeichneten Flächenart ist vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund des Absatzes 5 Nummer 1 hinsichtlich weiterer Kriterien dann als im Umweltinteresse genutzte Fläche anzusehen, wenn
- 1. dort im Antragsjahr nach der Ernte der Vorkultur weder chemischsynthetische Pflanzenschutzmittel noch mineralische Stickstoffdüngemittel noch Klärschlamm eingesetzt werden,
- 2. im Fall der Einsaat einer Kulturpflanzenmischung diese aus mindestens zwei Arten besteht und
- 3. im Fall der Aussaat einer Kulturpflanzenmischung diese nach der Ernte der Vorkultur im selben Kalenderjahr und spätestens am 1. Oktober erfolgt.
- (4) Eine Fläche der in Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bezeichneten Flächenart ist vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund des Absatzes 5 Nummer 1 hinsichtlich weiterer Kriterien dann als im Umweltinteresse genutzte Flächen anzusehen, wenn nach Beendigung des Anbaus der stickstoffbindenden Pflanzen im Antragsjahr eine Winterkultur oder Winterzwischenfrucht angebaut wird."
- c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
- aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. die Heranziehung von Umrechnungsfaktoren zur Berechnung der Gesamthektarfläche der im Umweltinteresse genutzten Flächen des Betriebs."
- bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Ermächtigung nach Satz 1 Nummer 1 gilt bei Flächen der in Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bezeichneten Flächenart für Kriterien hinsichtlich des Einsatzes von Düngemitteln sowie von Pflanzenschutzmitteln mit der Maßgabe, dass nur Regelungen für die vorbezeichnete Flächenart getroffen werden, die eine Startdüngung und Pflanzenschutz nach guter fachlicher Praxis zulassen."
- aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
*Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird mit der delegierten Verordnung der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (veröffentlicht als Ratsdokument 7646/14 + ADD1 vom 12. März 2014) neu gefasst werden. Einwände gegen diese delegierte Verordnung haben weder das Europäische Parlament noch der Rat erhoben.