Der Deutsche Bundestag hat in seiner 163. Sitzung am 10. März 2005 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit - Drucksache 015/4955 - den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Statistikregistergesetzes und sonstiger Statistikgesetze - Drucksache 015/4696 -
mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen: Artikel 2 wird wie folgt geändert:
1. Der Nummer 1 werden folgende Nummern 01 bis 03 vorangestellt:
- ,01. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
" § 3a
Zusammenarbeit der statistischen Ämter(1) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen, soweit sie für die Durchführung von Bundesstatistiken und für sonstige Arbeiten statistischer Art im Rahmen der Bundesstatistik zuständig sind, die Ausführung einzelner Arbeiten oder hierzu erforderlicher Hilfsmaßnahmen durch Verwaltungsvereinbarung oder auf Grund einer Verwaltungsvereinbarung auf andere statistische Ämter übertragen. Davon ausgenommen sind die Heranziehung zur Auskunftserteilung und die Durchsetzung der Auskunftspflicht.
(2) Zu den statistischen Arbeiten nach Absatz 1 gehört auch die Bereitstellung von Daten für die Wissenschaft."
- 02. § 4 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Im Statistischen Beirat sind vertreten
1. die Bundesministerien mit zehn Sitzen sowie der Bundesrechnungshof, die Deutsche Bundesbank und der Bundesbeauftragte für den Datenschutz mit je einem Sitz,
2. die statistischen Ämter der Länder mit je einem Sitz,
3. das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften mit einem Sitz,
4. die kommunalen Spitzenverbände mit je einem Sitz,
5. die gewerbliche Wirtschaft mit sieben Sitzen sowie die freien Berufe mit einem Sitz und die Arbeitgeberverbände mit einem Sitz,
6. die Gewerkschaften mit drei Sitzen,
7. die Landwirtschaft mit zwei Sitzen,
8. die Umweltverbände mit einem Sitz,
9. die Wissenschaft mit fünf Sitzen, darunter je zwei Sitze für die wirtschaftswissenschaftlichen Institute und für die Hochschulen."
- 03. In § 7 Abs. 4 wird das Wort "zehntausend" durch die Zahl "20 000" ersetzt.'
2. Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 und 4 angefügt: ,
3. Dem § 16 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
- "Darüber hinaus ist die Übermittlung von Einzelangaben zwischen den an einer Zusammenarbeit nach § 3a beteiligten statistischen Ämtern und die zentrale Verarbeitung und Nutzung dieser Einzelangaben in einem oder mehreren statistischen Ämtern zulässig."
4. § 27 wird aufgehoben.'