A
1. Der Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat, dem Gesetz gemäß Artikel 84 Abs. 1 des Grundgesetzes zuzustimmen.
B
Der Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, die nachstehende Entschließung zu fassen:
2. Der Bundesrat teilt die Auffassung des Deutschen Bundestages,
- a) den Zeitraum für die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel, soweit es sich nicht um systemisch anzuwendende Antibiotika handelt, auf bis zu 31 Tage auszudehnen, um den Belangen der tierärztlichen und landwirtschaftlichen Praxis hinreichend Rechnung zu tragen und
- b) auf eine Flexibilisierung der Abgabe systemisch wirkender Antibiotika in der in der Vorlage der Bundesregierung vorgesehenen Weise zu verzichten.
Die mit der 11. Arzneimittelgesetz-Novelle eingeführte 7-Tage-Regelung für Antibiotika hatte als Bestandteil der Strategie zur Bekämpfung der Ausbreitung von Antibiotikaresistenzen
- - die engere Bindung der Abgabe von Arzneimitteln an die tierärztliche Behandlung und
- - die Reduzierung des Arzneimittelbestandes beim Tierhalter zum Ziel.
Im Ergebnis der von den Überwachungsbehörden gesammelten Erfahrungen zeigt sich, dass das verfolgte Ziel, die Reduzierung des Arzneimittelbestandes beim Tierhalter, erreicht wurde. Darüber hinaus hat die Klarstellung, dass die 7-Tage-Regelung keine Besuchspflicht alle 7 Tage durch den Tierarzt beinhaltet, zu einer gewissen Flexibilisierung dieser Regelung beigetragen.
3. Ungeachtet dessen bekräftigt der Bundesrat seine Auffassung, dass eine Koppelung der Abgabe und Verschreibung von Arzneimitteln, die antimikrobiell wirksame Stoffe enthalten, an eine zeitgemäße tierärztliche Bestandsbetreuung den Interessen des vorbeugenden Verbraucherschutzes und der Arzneimittelsicherheit gerecht wird und gleichzeitig eine flexiblere und praxisgerechtere Arzneimittelabgabe durch den Tierarzt ermöglicht.
4. Deshalb fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, kurzfristig eine Regelung zu schaffen, um die tierärztliche Bestandsbetreuung als Voraussetzung für eine Flexibilisierung der 7-Tage-Regelung abweichend von § 56a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe b (neu) des Arzneimittelgesetzes zu verankern.