Antrag des Landes Brandenburg
Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien

Punkt 6 der 896. Sitzung des Bundesrates am 11. Mai 2012

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 29. März 2012 verabschiedeten Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes aus folgenden Gründen einberufen wird:

1. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 19 Absatz 1a EEG)

In Artikel 1 Nummer 5 ist § 19 Absatz 1a zu streichen.

2. Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 20a Absatz 5 Satz 2), Nummer 11 (§ 32 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 3 EEG)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

3. Zu Artikel 1 Nummer 24 ( § 66 EEG)

Die bisherigen Vergütungsregelungen des EEG mit Stand 1. Januar 2012 sind für Anlagen mit mehr als 1 MW Leistung bis zum 31. Dezember 2012 zu verlängern.

Begründung:

Die 4 km-Regelung in § 19 Absatz 1a EEG und die Begrenzung der Vergütung auf Anlagengrößen bis 10 MW in § 32 Absatz 2 EEG sollen gestrichen werden. Ferner soll der Vertrauensschutz für in Bau befindliche PV-Freiflächenanlagen erweitert werden.

Zu Nummer 1

Durch die vorgesehene Zusammenfassung von Anlagen, die in einem Abstand von 4 km räumlich zueinander stehen, zu einer Anlage wird die Errichtung großflächiger Photovoltaik-Freiflächenanlagen unnötig eingeschränkt. Ziel muss es sein, eine Zersplitterung der Landschaft zu verhindern und an geeigneten Standorten große PV-Freiflächenanlagen zu konzentrieren.

Zu Nummer 2

Eine Begrenzung der Vergütung auf Anlagengrößen bis 10 MW sollte nicht erfolgen. Insbesondere großflächige Konversionsflächen sind geeignete Standorte für große PV-Freiflächenanlagen. Mit den generierten Pachteinnahmen können regelmäßig notwendige Munitionsberäumungen und Dekontaminationen der betreffenden Flächen finanziert werden. Ein Wegfall der Vergütung bei Anlagen >10 MW wird Investitionen bei diesen Anlagengrößen erheblich behindern oder sogar verhindern.

Zu Nummer 3

Mit der Verlängerung der bisherigen Vergütungsregelungen wird sichergestellt, dass auch große PV-Freiflächenanlagen, die sich in Bau oder in einem fortgeschrittenen Planungsstadium befinden, noch realisiert werden können.