A.
Der Bundesrat hat in seiner 869. Sitzung am 7. Mai 2010 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 22. April 2010 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 104a Absatz 4, 104b Absatz 2, 107 Absatz 1, 108 Absatz 5 und 109 Absatz 4 des Grundgesetzes zuzustimmen.
B.
Der Bundesrat hat ferner die nachstehende Entschließung gefasst:
Die Bundesregierung wird gebeten, die Auswirkungen der in diesem Gesetz vorgenommenen Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) zeitnah auszuwerten und bei Bedarf eine einheitliche Regelung von SGB XII und SGB II herbeizuführen.
Begründung
Das SGB XII enthält bereits eine erprobte Regelung für abweichende Bedarfe.
Mit der betreffenden Regelung dieses Gesetzes erfolgt eine unterschiedliche Ausgestaltung der beiden Fürsorgesysteme SGB II und SGB XII. Im Interesse einer Harmonisierung in Fragen der existenzsichernden Bedarfe sollte jedoch im SGB II eine dem SGB XII analoge Regelung für atypische Bedarfslagen erfolgen.
Die Übernahme einer gleichlautenden Öffnungsklausel auch in das SGB II würde der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit dienen.