Berichtigung
Verordnung zur Änderung des Artikels 1 und der Anlage 1 des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind
(Dreizehnte Verordnung zur Änderung des ATP-Übereinkommens)

Das Bundeskanzleramt hat mit Schreiben vom 13. Mai 2016 zu der o.g. Verordnung Folgendes mitgeteilt:

Mit Schreiben des Chefs des Bundeskanzleramtes an den Präsidenten des Bundesrates vom 18. April 2016 wurde die im Betreff genannte Verordnung mit der Bitte übersandt, die Zustimmung des Bundesrates herbeizuführen (BR-Drs. 203/16 (PDF) ).

Die Verordnung enthält folgende offenbare Unrichtigkeit:

Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung lautet "die Korrekturen [...] 4.3.4 Ziffer ii zweiter Satz 2 [...]". Richtig müsste es jedoch heißen "die Korrekturen [...] 4.3.4 Ziffer ii zweiter Satz [...]".

Dann würde die Formulierung in Artikel 1 Nr. 1 mit der entsprechenden Passage im Anhang zur Verordnung übereinstimmen, der lautet "Anlage 1, Anhang 2, Absatz 4.3.4 ii), zweiter Satz".

Ich bitte, dieses im Wege einer Berichtigungsdrucksache zu korrigieren. Die korrekte Austauschseite liegt bei.

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Verordnung zur Änderung des Artikels 1 und der Anlage 1 des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (Dreizehnte Verordnung zur Änderung des ATP-Übereinkommens)

Vom ...

Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1988 zur Änderung der Anlagen 1 und 3 des ATP-Übereinkommens (BGBl. 1988 II S. 630, 672), der zuletzt durch Artikel 17 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1

Die von den Vertragsparteien des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) (BGBl. 1974 II S. 565, 566), das zuletzt gemäß der Notifikation vom 31. Dezember 2013 geändert worden ist (BGBl. 2015 II S. 259, 260), gemäß dessen Artikel 18 angenommenen Änderungen des Artikels 1, der Anlage 1 und der Anlage 1 Anhang 1, 2, 3 A und 4 des ATP und

die durch Notifikation des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 19. März 2015 übermittelt worden sind, werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen einschließlich der Korrekturen und Berichtigungen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur